Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die zur Unwirksamkeit des Zustimmungsverfahrens und somit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.

  • Die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist erst nach Fristablauf oder Zustimmungsverweigerung des Personalrats zulässig (vgl. Abschnitt 1.3.2.).
  • Die Zustimmung des Personalrats bzw. die rechtskräftige Zustimmungsersetzung durch das Verwaltungsgericht muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen, ansonsten ist diese nichtig. Eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich[1] (vgl. Abschnitt 1.3.2.).
  • Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde nicht eingehalten.
  • Wurde der Personalrat durch den Dienststellenleiter nicht ordnungsgemäß unterrichtet, ist die Zustimmung des Personalrats sowie die infolge der Zustimmung ausgesprochene Kündigung unwirksam[2].
  • Mängel, die im Bereich des Personalrats liegen, können ebenfalls zur Nichtigkeit des Personalratsbeschlusses führen. Dies kann der Fall sein, soweit ein grober Verstoß gegen gewichtige Vorschriften und Grundsätze vorliegt. Insbesondere muss die Zustimmung des Personalrats in einem wirksamen Beschluss erfolgen; bei groben Verfahrensfehlern ist dieser nichtig. Dies kann der Fall sein bei fehlerhafter Besetzung, wenn der betroffene Arbeitnehmer an der Beratung oder bei der Beschlussfassung teilgenommen hat, ein Ersatzmitglied nicht geladen wurde[3] oder der Beschluss im Umlaufverfahren anstatt in ordnungsgemäß einberufener Sitzung gefasst wurde. Es ist jedoch zu beachten, dass, soweit dem Dienststellenleiter durch den Personalratsvorsitzenden mitgeteilt wurde, der Personalrat habe seine Zustimmung zur Kündigung erteilt, dieser auf einen wirksamen Beschluss vertrauen darf, selbst wenn dieser Beschluss nichtig ist oder gar nicht existiert. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dienststellenleiter im Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen kannte oder hätte kennen müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt. Grund hierfür ist, dass es für den Dienststellenleiter oft nicht möglich sein wird, die Wirksamkeit des Personalratsbeschlusses zu überprüfen. Eine nachträgliche Kenntniserlangung ist aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens des Dienststellenleiters unschädlich; eine Erkundigungspflicht trifft ihn nicht.[4] Auch eine bloße Vermutung oder Zweifel an der Richtigkeit der Beschlussfassung ist nicht ausreichend; dies folgt aus der Tatsache, dass ein Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung nur gestellt werden kann, wenn die positive Kenntnis besteht, dass keine ordnungsgemäße Zustimmung des Personalrats vorliegt.

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