§ 41 PVG HB

In Bremen enthält § 41 PVG HB eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 Satz 1 entspricht § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann.

Ergänzend wird in Abs. 1 Satz 2 von der Kostentragungspflicht auch diejenigen Auslagen erfasst, die durch die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen i. S. v. § 39 Abs. 5 und 6 PVG HB entstehen.

Abs. 2 entspricht ebenfalls der Regelung auf Bundesebene. Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG wird nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

Der Kostentragung für Dienstreisen regelt Abs. 3. Insoweit wird hier auf die Reisekostenvergütung für Beamte verwiesen. Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.

Eine dem § 48 BPersVG entsprechende Regelung enthält das PVG HB nicht.

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