§ 44 LPVG-BB

In Brandenburg enthält § 44 LPVG-BB eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene werden erweiternd neben den Kosten des Personalrats auch die Kosten der "von ihm beauftragten Mitglieder" von der Dienststelle getragen. Zudem werden in Satz 2 nummerisch Fälle genannt, die ebenfalls eine Kostentragungspflicht auslösen. Dies wären:

  1. Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen,
  2. Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts,
  3. Kosten des erforderlichen Geschäftsbedarfes des Personalrats,
  4. Kosten für verwaltungsrechtliche Verfahren in den Fällen des § 95 LPVG-BB,
  5. Kosten zur Deckung des notwendigen Informationsbedarfs, notwendiger Beratungen und Begutachtungen.

Die auf Bundesebene in § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG genannten Reisekosten sind somit in diesem Katalog in Nr. 1 genannt. Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.

Die Beschlüsse des Personalrats (mit Ausnahme der Nr. 4) müssen hierbei der Dienststelle rechtzeitig schriftlich angezeigt werden. Soweit die Dienstelle diesen Beschlüssen nicht innerhalb von zehn Tagen widerspricht, werden sie verbindlich.

Abs. 2 entspricht der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Allerdings müssen nach Abs. 1 entsprechende Beschlüsse der Dienststelle angezeigt werden. Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG wird nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

Abs. 3 Satz 1 entspricht ebenfalls der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Abweichend zur Regelung in § 48 BPersVG enthält § 44 LPVG-BB keine Bestimmung, wonach für Informationen der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge