§ 44 ThürPersVG

In Thüringen enthält § 44 ThürPersVG eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 Satz 1 entspricht § 46BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene wird in Satz 2 für entstehende Kosten bei Reisetätigkeiten auf das Thüringer Reisekostengesetz verwiesen. Darüber hinaus erhalten freigestellte Mitglieder des Personalrats für die notwendigen Fahrten zwischen der Wohnung und dem Sitz der Personalvertretung Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) vom 2.1.2006 (GVBl. S. 20) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Ort des Sitzes der Personalvertretung in einer anderen politischen Gemeinde als die Wohnung und die bisherige Dienststelle, in der sie ohne die Freistellung Dienst zu leisten hätten, liegt; § 1 Abs. 4 Nr. 1 ThürTGV findet keine Anwendung.

Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach bei Reisetätigkeiten Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.

Abs. 2 entspricht der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG ist jedoch nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

Abs. 3 Satz 1 entspricht ebenfalls der Regelung auf Bundesebene in § 48 BPersVG (vgl. dortige Kommentierung).

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