Verstößt eine Personalvertretung insgesamt oder ein einzelnes Personalratsmitglied gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, handelt es sich hierbei um eine Pflichtverletzung im Sinne des § 30 BPersVG. Folge kann demnach sein, dass die Personalvertretung insgesamt auf Antrag der Dienststellenleitung durch ein zuständiges Verwaltungsgericht aufgelöst wird. Soweit nur ein einzelnes Personalratsmitglied gegen § 2 Abs. 1 BPersVG verstößt, kann es seines Amtes ebenfalls durch das zuständige Verwaltungsgericht enthoben werden. Bevor es jedoch hierzu kommt, wird es einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung der Zusammenarbeit durch das Handeln des Gremiums oder des einzelnen Personalratsmitglied bedürfen. Erstmalige und einmalige Verstöße dürften regelmäßig nicht genügen, die Rechtsfolgen des § 30 BPersVG herbeizuführen.[1]

Verstößt der Dienststellenleiter oder eine der in § 8 BPersVG genannten Personen gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, so kann dies ein disziplinarrechtlichen Tatbestand erfüllen. Dem Personalrat steht es frei, im Wege des Beschlussverfahrens nach § 108 BPersVG Feststellung zu beantragen, dass gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen wurde.

[1] BayVGH, Urteil v. 19.2.1999, BayVBL. 2004, 436.

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