Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht lediglich Programmsatz, sondern in erster Linie ein Verhaltensgebot, das die Dienststellenparteien zur gegenseitigen Akzeptanz und gleichberechtigten Partnerschaft anhält. Gerade die Dienststellenleitung hat dabei zu akzeptieren, dass ein Personalrat seine Aufgaben wahrnehmen darf und in Erfüllung dieser Aufgaben dem Dienststellenleiter gleichberechtigt gegenübersteht.[1]

Betrachtet man das Gebot Wort für Wort, verlangt es sowohl Vertrauen und Zusammenarbeit.

Nach Ansicht der Rechtsprechung erfordert Vertrauen in das personalvertretungsrechtliche Gegenüber dessen Ehrlichkeit und Offenheit.[2] Von einer solchen Offenheit ist wohl nur auszugehen, wenn die Dienststellenparteien bereit sind, die Motivation ihres Handelns und Forderns offen darzulegen. Außerdem wird man wohl von beiden Seiten fordern müssen, unvoreingenommen und mit dem Glauben an den guten Willen des anderen, zum Wohle der Beschäftigten und der der Dienststelle obliegenden Aufgaben aufeinander zuzugehen.

Eine Zusammenarbeit setzt mehr voraus, als die bloße Koexistenz. Sie verlangt ein Zusammenwirken auf ein gemeinsam zu definierendes Ziel. Dieses Zusammenwirken wiederum erfordert zwingend den persönlichen Kontakt sowie Gespräche.

Vorrangiger Zweck der Vorschrift ist es, den personalvertretungsrechtlichen Organen zu verdeutlichen, dass sie zum Wohle der Beschäftigten und unter Beachtung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben einvernehmliche Lösungen anzustreben haben. Personalrat und Dienststelle sollen miteinander und nicht gegeneinander arbeiten und tätig werden.[3]

Das schließt eine offene Auseinandersetzung aus. Die jeweiligen gesetzlichen Aufgaben des Dienststellenpartners sind zu akzeptieren. Ebenfalls ist zu akzeptieren, dass die andere Seite – möglicherweise wegen eines grundsätzlich anderen Blickwinkels – auch andere Meinungen zur Reichweite des Gesetzes, der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten und des zu verfolgenden Lösungsansatzes vertritt. Die Grenzen der Auseinandersetzung finden sich sicherlich dort, wo neben mit sachlicher Härte geführten Diskussionen persönlich herabsetzende Äußerungen und Umgangsformen zutage treten. Dies gilt insbesondere, wenn solche Verhaltensweisen ein größeres, über den Kreis der Dienststellenparteien hinausgehendes Publikum finden.[4]

Kernelement der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist deshalb ebenfalls, dass Personalrat und Dienststelle sich verpflichten, zur Auflösung der Meinungsverschiedenheiten sich ausschließlich der vom Gesetz vorgesehenen Mittel und Verfahren zu bedienen.

Schließlich normiert das Gesetz an keiner Stelle eine Verpflichtung zum Kompromiss. Immer jedoch ist gefordert, ein Grundmaß an Kompromissbereitschaft einzubringen. Sollten einvernehmliche Lösungen im Einzelfall nicht zu erzielen sein, ist dies sicherlich kein Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Schließlich sieht das Gesetz für diese Fälle Mittel und Wege vor, gegebenenfalls durch Dritte (Verwaltungsgerichte und Einigungsstelle), Lösungen herbeizuführen.

Konkret wird in § 2 Abs. 2 BPersVG von Dienststelle und Personalvertretung verlangt, jegliche Beeinträchtigung zu unterlassen. Es wird sogar die Maßnahme des Arbeitskampfes untersagt. Um noch verfassungskonform verbleiben, wird in § 2 Satz 2 BPersVG klargestellt, dass dies das Recht der tariffähigen Parteien (Gewerkschaften) nicht berührt. Auch § 2 Abs. 3 BPersVG geht sehr weit und regelt eine Art Friedenspflicht, indem er in jedem Falle den Versuch der Einigung in der Dienststelle vor die Anrufung der staatlichen Gerichte stellt. § 2 Abs. 4 BPersVG fasst den Gleichbehandlungsgrundsatz des AGG zusammen und überträgt der Dienststelle und der Personalvertretung die Aufgabe zum Schutz der Angehörigen der Dienststelle über die Gleichbehandlung zu wachen. Gleichbehandlung heißt, dass alle gleichermaßen nach Recht und Billigkeit zu behandeln sind. Es wird sogar ein Verhaltenskodex in § 2 Abs. 4 Satz 3 BPersVG normiert, der an die alte Regelung des § 8 BAT erinnert. Zur Friedenspflicht gehört auch, dass parteipolitische Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, § 2 Abs. 5 BPersVG.

[1] BVerwG, Urteil v. 10.10.1990, 6 P 11.08.
[2] BAG, Urteil v. 22.5.1959, AP BetrVG 1952 § 23 Nr. 3.
[3] BayVGH, Urteil v. 26.11.1997, 17 P 97.1167.
[4] Hess. VGH, Urteil v. 23.10.2003, TK 3432/02.

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