Hinsichtlich des Anwendungsbereiches unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie alle sind ebenso wie die Gerichte des Bundes und die Betriebsverwaltungen vom Gesetz erfasst. Dementsprechend findet auch keine Differenzierung zwischen Verwaltung mit hoheitlichen Aufgaben und Dienststellen und Betrieben, die der Daseinsvorsorge dienen oder sonstige Aufgaben erfüllen, statt. Dabei ist unerheblich, ob eine Einrichtung Verwaltungsaufgaben übernimmt bzw. mit oder ohne Außenzuständigkeiten tätig ist. Gesetzlich handelt es sich in allen Fällen um Dienststellen im Sinne des § 6 BPersVG.

Vergleichbar dem Betrieb im Betriebsverfassungsgesetz ist demzufolge die Dienststelle die im Personalvertretungsrecht maßgebliche organisatorische Einheit. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt durch seinen Anwendungsbereich und den Dienststellenbegriff nicht nur eine Form der betrieblichen Verfassung, sondern darüber hinaus die Organisation und das Verhältnis mehrerer Dienststellen zueinander im Sinne einer administrativen Hierarchie.

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