Nach § 7 Abs. 1 HinSchG haben Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden die Wahlmöglichkeit, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12 HinSchG) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24 HinSchG) wenden. Das Gesetz regelt in § 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG lediglich, dass sie in den geeigneten Fällen interne Meldewege nutzen sollen. Eine vertragliche Vereinbarung, die Hinweisgeber verpflichten, die internen Meldekanäle zu nutzen, ist nach § 39 HinSchG unwirksam. Die Hinweisgeber können die Meldung auch mündlich erstatten. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. § 7 Abs. 2 HinSchG regelt ausdrücklich, dass es verboten ist, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu behindern oder dies zu versuchen. Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person zu wahren (§ 8 HinSchG), es denn, dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet (§ 9 Abs. 1 HinSchG). Darüber hinaus regelt § 9 Abs. 2 bis 4 HinSchG weiter Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot.

Nach § 11 Abs. 1 HinSchG sind die Meldungen zu dokumentieren. Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und es durch ihre Unterschrift oder in elektronischer Form zu bestätigen. Wird eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung eines Protokolls verwendet, so ist sie zu löschen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.

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