(1) 1Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(3) Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen anderer anwesender Personen, die über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.

 

(4) 1An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die nach diesem Gesetz berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats beratend oder mit Stimmrecht teilzunehmen.

 

(5) 1Über die Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. 2In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat auf ihren Antrag nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe. 3Der Antrag muss von der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe gestellt werden. 4Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

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