Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung bei Alkoholismus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verletzt der Arbeitgeber seine Nebenpflicht, einem Arbeitnehmer mit nicht unerheblicher Betriebszugehörigkeit, der sich vor Zugang einer verhaltensbedingten Kündigung (im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch) auf eine bei ihm bestehende Alkoholkrankheit beruft und sich zur Therapie bereiterklärt, eine erste Heilbehandlung zu ermöglichen, so geht dies kündigungsrechtlich zu seinen Lasten.

2. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber von der ihm gegebenen Möglichkeit, die behauptete Alkoholerkrankung ärztlich überprüfen und sich gegebenenfalls bestätigen zu lassen, keinen Gebrauch macht, er aber andererseits dem Arbeitnehmer auch nicht eine erste Heilbehandlung seiner Alkoholsucht ermöglicht, sondern kündigt.

3. Stellt sich in einem solchen Fall im weiteren Verlauf des Kündigungsschutzprozesses ferner heraus, daß die nachfolgende Heilbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer dauernden Abkehr des Arbeitnehmers vom Alkohol geführt hat, ist mithin die Rückfall-Prognose günstig, so ist die Kündigung in der Regel sozialwidrig, sofern der Kündigungsvorwurf selbst nicht allzu schwer wiegt. Der betreffende Arbeitnehmer kann dann nicht lediglich - wie unter Umständen bei der Verdachtskündigung - auf einen Wiedereinstellungsanspruch verwiesen werden.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt (7 AZR 402/86).

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Entscheidung vom 21.11.1985; Aktenzeichen 1 Ca 390/85)

 

Fundstellen

BB 1986, 2201-2201 (L1-3)

DB 1986, 2608-2608 (L1-3)

EEK, II/173 (ST1)

NZA 1987, 24-26 (LT1-3)

RzK, I 5i Nr 18 (LT1-3)

ArbuR 1987, 275-275 (L1-2)

LAGE, Verhaltensbedingte Kündig/85

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