Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvermittlung. Vermutete Arbeitsvermittlung;. Versetzung. Arbeitsvertragsgerechte Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Scheidet vorübergehende konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG) mangels Rückkehrperspektive aus, führt das Überschreiten der 12monatigen Höchstüberlassungsdauer des § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG zu vermuteter Arbeitsvermittlung (§ 1 Abs. 2 AÜG). Hat der Arbeitgeber eine Erlaubnis nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, nicht jedoch für die Arbeitsvermittlung, ist die Versetzungsanordnung zu einer Konzerngesellschaft auch individualrechtlich unwirksam (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG, 134 BGB).

 

Normenkette

AÜG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 134

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.11.1998; Aktenzeichen 15 Ca 1121/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen 6 AZR 523/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 09. November 1998 – 15 Ca 1121/98 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die mit schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1999 vorgenommene Abstellung/Versetzung des Klägers zur L. F. T. GmbH unwirksam ist.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die arbeitsvertragsgerechte Beschäftigung des Klägers.

Der am 29. Okt. 1947 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21. März 1989 (Bl. 18, 19 d. A.) am 1. April 1989 mit dem Ziel der Ausbildung zum 1. Fluglehrer eingestellt worden. Nach Ziff. 4 des Arbeitsvertrages ergeben sich die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der D.. Nach Ziff. 5 ist die Beklagte berechtigt, den Kläger an einem anderen Ort oder bei einer anderen Konzerngesellschaft zu beschäftigen. In Ziff. 10 heißt es, es werde ausdrücklich anerkannt, dass keine Übernahme als Flugzeugführer in den Liniendienst er D.-Konzerns erfolgt.

Bis 31. Dez. 1996 wurde der Kläger von der Beklagten in ihrer Verkehrsfliegerschule in B. beschäftigt. Er wurde seit Mai 1993 zum Copiloten umgeschult und absolvierte den Final Check im Oktober 1993.

Der Kläger hat im Hinblick auf § 4 Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung für das Cockpitpersonal über die Gestaltung der Linieneinsätze von Fluglehrern vom 15. Aug. 1993 (Bl. 128 ff. d. A.) bis zum 15. Sept. 1993 erklärt, er entscheide sich für die dortige Fallgestaltung 2. Im L. „Intern” vom 5. Okt. 1993 (Bl 102 d. A.) ist er für die Fallgestaltung 2 unter Ziff. 9 aufgeführt.

Am 1. Jan. 1997 wurde der Bereich „Training Fliegendes Personal” rechtlich und wirtschaftlich verselbständigt und auf die 1995 gegründete 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, die L. F. T. GmbH (von nun an: LFT GmbH), übertragen. Dieser Tätigkeitsbereich wurde von der Beklagten zum 31. Dez. 1996 restlos aufgegeben. Der Kläger widersprach bereits vor dem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die LFT GmbH. Ab 1. Jan. 1997 stellte die Beklagte den Kläger jeweils für ein Jahr zum Einsatz als Fluglehrer zur LFT GmbH ab, zuletzt durch Schreiben vom 23. Dez. 1999 für das Jahr 2000. Die Beklagte hat mit der LFT GmbH einen Vertrag über die Überlassung der Fluglehrer geschlossen. Die LFT GmbH erbringt hierfür gegenüber der Beklagten eine finanzielle Gegenleistung. Die Beklagte ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Bl. 207 d. A.).

Der Kläger hat sich gegen diese Versetzungen gewandt und seine Beschäftigung im Liniendienst bei der Beklagten als Copilot auf der Flotte Boeing B 737 mit Einsatz-/Dienstort Frankfurt am Main verfolgt. Er hat die Versetzungen für unwirksam gehalten, weil die zuständige Personalvertretung nicht mitgewirkt habe. Er hat behauptet, der Linieneinsatz als Copilot mache etwa 1/3 seiner gesamten Arbeitsleistung aus. Seine jährliche Flugstundenzahl liege bei rund 200. Er ist der Auffassung gewesen, nach § 1 Abs. 2 AÜG gelte die Vermutung, dass die Beklagte Arbeitsvermittlung betreibe. Die Beklagte plane, ihn auf Dauer an die LFT zu überlassen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass seine mit Schreiben der Beklagten vom 19. Dez. 1997 vorgenommene Abstellung/Versetzung zur L. F. T. GmbH unwirksam ist;
  2. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis des Inhalts besteht, dass er ausschließlich im Liniendienst bei der Beklagten als Copilot, Flotte Boeing 737, mit Einsatz-/Dientsort Frankfurt am Main einzusetzen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Kläger sei entsprechend seiner bisherigen Qualifikation Fluglehrer-Copilot geblieben. Sie hat behauptet, der Kläger werde zu etwa 20 % seiner gesamten Arbeitsleistung als Copilot eingesetzt. Die Betriebsvereinbarung vom 15. Aug. 1993 ...

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