Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschuldete Arbeitsunfähigkeit bei Unfall auf Dienstfahrt unter Alkoholeinfluß. Einzelfall einer Klage auf Entgeltfortzahlung. AN trat Dienstfahrt unter Alkoholeinfluß (1,21 %) an, wurde bei Unfall verletzt und wegen Verletzungen arbeitsunfähig

 

Normenkette

EntgFG § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bad Hersfeld (Urteil vom 26.09.1997; Aktenzeichen 3 Ca 578/94)

ArbG Hanau (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 578/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. September 1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hanau – 3 Ca 578/94 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte unterhält in F. einen Getränkevertrieb.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger war seit dem Jahre 1975 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt und insbesondere damit betraut, bei Kunden aufgestellte Getränkeautomaten zu warten. Er erhielt zuletzt eine Vergütung von 4.332,00 DM brutto monatlich. Der Kläger war im Jahre 1994 und seit geraumer Zeit davor alkoholabhängig.

Am 08. November 1994 unternahm der Kläger mit einem Pkw der Beklagten eine Fahrt zur Erledigung eines Arbeitsauftrages. Zuvor hatte er im Betrieb Alkohol getrunken. Auf der Fahrt zu seinem Einsatzort verursachte er einen Verkehrsunfall. Dabei wurde er verletzt und er war wegen dieser Verletzung länger als 6 Wochen arbeitsunfähig. Er hat der Beklagten die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

Auf Veranlassung der Polizeibehörde wurde beim Kläger eine Untersuchung der Blutalkoholkonzentration angeordnet. Dabei wurde eine Konzentration von 1,21 Promille festgestellt.

Gegen den Kläger erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Außerdem wurde sein Führerschein für die Dauer von 9 Monaten eingezogen.

Mit der Klage vom 16. Dezember 1994 hat der Kläger von der Beklagten zuletzt Lohnfortzahlung für die Zeit vom 09. November bis zum 21. Dezember 1994 in Höhe von 5.428,86 DM brutto gefordert; hierauf hat er sich die Krankengeldzahlungen der Krankenkasse in Höhe von 1.599,20 DM netto anrechnen lassen.

Er ist der Auffassung gewesen, ihn treffe an dem Verkehrsunfall vom 08. November 1994 und den darauf beruhenden Verletzungen sowie an der sich daraus ergebenden mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden? auch wenn der Verkehrsunfall vom 08. November 1994 durch seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht worden sei, treffe ihn gleichwohl kein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, weil er infolge seiner mehrjährigen Alkoholabhängigkeit am Vormittag des 08. November 1994 nicht in der Lage gewesen sei, seinen Alkoholkonsum zu steuern? Alkoholabhängigkeit sei allgemein als schuldlos verursachte Krankheit anerkannt. Der Kläger hat hierzu behauptet, seine Alkoholabhängigkeit sei im Betrieb der Beklagten seit längerem bekannt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.428,86 DM brutto abzüglich 1.559,20 DM netto nebst 4 % Zinsen seit 22. Dezember 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, den Kläger treffe an dem Unfall vom 08. November 1994 und der darauf beruhenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein eigenes Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz? zwar möge die Alkoholabhängigkeit des Klägers als Krankheit unverschuldet gewesen sein? dies erstrecke sich aber nicht auf die Führung des Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluß und die dadurch verursachte Herbeiführung des Verkehrsunfalles.

Das Arbeitsgericht Hanau hat der Klage im Urteil vom 26. September 1996 im Hauptbegehren stattgegeben und sie hinsichtlich des Zinsbegehrens teilweise abgewiesen. Wegen des Inhalts dieser Entscheidung wird auf Blatt 56 – 64 der Akten Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter. Sie wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 26. September 1996 – Az.: 3 Ca 578/94 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung seines Vorbringens aus der ersten Instanz.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Juli 1997 (Bl. 87 der Akten) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hanau ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 09. November bis zum 21. Dezember 1994 nicht Entgeltfortzahlung verlangen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 hat e...

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