Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan(abfindungs-)forderung, Feststellung zur Konkurstabelle, Haftung im Konzern und im gemeinsamen Betrieb

 

Leitsatz (amtlich)

– Konkurseröffnung über die Gesellschaften eines Unterordnungskonzern, die zugleich Träger eines gemeinsamen Betriebes sind; Stilllegung des gemeinsamen Betriebes und Aufstellung eines inhaltlich einheitlichen Sozialplanes mit dem (personenidentischen) Konkursverwalter der Gesellschaften/Trägerunternehmen für diese und deren im gemeinsamen Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer

– (Durchgriffs-)Haftung im Konzern und/oder (Mit-)Haftung als Träger des gemeinsamen Betriebes für die Sozialplanabfindung eines Arbeitnehmers des gemeinsamen Betriebes, der zu einer anderen Gesellschaft/einem anderen Trägerunternehmen in einen Arbeitsverhältnis stand, als der/dem, gegen die/das (bzw. Konkursverwalter) der Arbeitnehmer seine Abfindungsforderung gerichtlich durchsetzen will.

– Revision zugelassen

 

Normenkette

BetrVG § 111 f.; AktG § 303; BGB § § 705 ff., § 427; GmbHG § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 15.02.2000; Aktenzeichen 4 Ca 150/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.11.2002; Aktenzeichen 1 AZR 632/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2000 – 4 Ca 150/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die vom Kläger gegenüber dem Beklagten als Konkursverwalter – Nachfolger des ursprünglichen Konkursverwalters Rechtsanwalt H. – über das Vermögen der E. AG geltend gemachte Feststellung einer Abfindungsforderung zur Konkurstabelle aus dem nach Konkurseröffnung aufgestellten Sozialplan vom 28.08.1996. Der Kläger war bei der E. Computer Vertriebs GmbH beschäftigt. Auch über diese Gesellschaft wie auch über deren Schwestergesellschaft, die E. Computer Vertriebs- und Produktions GmbH, beide Tochter- oder Enkelunternehmen der E. AG, wurde ebenfalls unter Bestellung des Rechtsanwalts H. zum Konkursverwalter der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaften E. AG, E. Computer Vertriebs GmbH und E. Computer Vertriebs- und Produktions GmbH hatten in H. einen gemeinsamen Betrieb mit einem für diesen gebildeten Betriebsrat. Im Hinblick auf die Stilllegung dieses Betriebes schloss Konkursverwalter H. „der am Standort des Gemeinschaftsbetriebs H. vertretenen Firmen E. AG, E. Computer Vertriebs GmbH. E. Computer Vertriebs- und Produktions GmbH” mit dem Betriebsrat den Sozialplan vom 28.08.1996, der „für alle am Standort H. beschäftigten Arbeitnehmer der vorgenannten Firmen” gelten soll.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Sozialplanforderung des Klägers in Höhe von DM 16.748,00 zur Konkurstabelle mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO festzustellen.

Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 17.07.2001 verwiesen.

Der Kläger bringt vor, ihm stehe der Sozialplananspruch schon aufgrund seines Arbeitsvertrages, zumindest aber nach dem abgeschlossenen Sozialplan gegenüber dem Beklagten zu. Jedenfalls seien die Grundsätze der Haftung im Konzern zur Anwendung zu bringen, weil die E. AG alleinige Gesellschafterin der arbeitnehmerlosen E. Beteiligungsgesellschaft war, deren Töchter wiederum die E. Vertriebsgesellschaft und die E. Produktionsgesellschaft waren. Alle wichtigen Funktionen auch die Tochtergesellschaften betreffend seien bei der E. AG konzentriert gewesen. Die jeweiligen Bereichsleiter seien bei der E. AG angestellt gewesen und hätten auch die entsprechenden Leitungsfunktionen bei den Tochterunternehmen ausgeübt. Sie hätten jeweils fachlichen und disziplinarischen Durchgriff auf unterstellte Mitarbeiter gehabt, die formal Arbeitnehmer der E. Vertriebsgesellschaft oder der E. Produktionsgesellschaft waren. Der Gemeinschaftsbetrieb in H. sei faktisch so geführt worden, wie sich aus einem Vermerk des früheren Personalleiters der E. AG ergebe, als ob es sich um unselbständige Betriebsabteilungen eines einheitlichen Betriebes eines einheitlichen Unternehmens gehandelt habe. Zwischen den Unternehmen habe auch eine äußerst enge wirtschaftliche Einheit bestanden, beginnend damit, dass die E. AG sowohl mit der E. Vertriebsgesellschaft als auch mit der E. Produktionsgesellschaft Gewinn- und Verlustabführungsverträge hatte. Die Steuerung der Geldflüsse sei durch die Abteilung Treasury der E. – AG erfolgt. Einziger Auf...

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