Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunfts- und Zahlungsverpflichtungen nach Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 5 Ca 2728/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen 10 AZR 438/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10.06.1999 – 5 Ca 2728/96 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird vollständig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunfts- und Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 1994 bis September 1996.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte, Mitglied der Dachdeckerinnung, wurde 1925 als Einzelunternehmen von dem Dachdeckermeister … gegründet. Ihre Tätigkeit erstreckte sich damals auf die Durchführung von Ziegeldeckungen und die Abdichtung von Flachdächern. Nach dem Tode des Inhabers wurde die Beklagte in ihrer nunmehrigen Rechtsform fortgeführt. Ihr Geschäftsführer, der Sohn des Unternehmensgründers, ist Dachdeckermeister, seine beiden Söhne, von denen einer Dachdeckermeister, der andere gelernte Betriebswirt ist, arbeiten, ebenso wie der Geschäftsführer, im Betrieb mit. Seit 1960 nimmt die Beklagte am Sozialkassenverfahren des Dachdeckerhandwerks teil und zahlt monatliche Beiträge an die von den Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks als gemeinsame Einrichtung gegründete Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, die dem Rechtsstreit erstinstanzlich auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist.

Anfang 1990 erweiterte die Beklagte ihren Tätigkeitsbereich auf die Durchführung von Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, später kam die Vornahme von Estricharbeiten unter Verwendung von Gussasphalt im Hoch- und Hallenbau hinzu. In den Jahren des Klagezeitraums (.1994 bis 1996) entfiel von der betrieblichen Gesamtarbeitszeit zwischen 23 und 33 % auf Dacheindeckungsarbeiten, wobei mehr als die Hälfte auf Flachdächer, weniger als die Hälfte auf Steildächer entfielen. Zwischen 22 und 28 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit machten Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit im Rahmen der Wannenisolierung, der Isolierung von Schwimmbecken, der Isolierung von Kellerböden vor dem Aufbringen von Gussasphalt, Balkonabdichtungen, Abdichtungen von Brückenpfeilern und die Isolierung von Außenwänden im Bitumenspritzverfahren aus. Jeweils weniger als die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, maximal 1996 49,2 %, entfiel auf die vorbezeichneten Estricharbeiten.

Im Dezember 1994 waren bei der Beklagten insgesamt 70 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Darunter befanden sich 7 gelernte Dachdeckergesellen, vier gelernte Klempnergesellen und 28 Dachdeckerhelfer. Im Kalenderjahr 1995 waren insgesamt 73 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, darunter 7 Dachdeckergesellen, 4 Klempnergesellen und 30 Dachdeckerhelfer, in der Zeit von Januar bis September 1996 waren es 70 gewerbliche Arbeitnehmer, darunter 6 Dachdeckergesellen, 4 Klempnergesellen und 30 Dachdeckerhelfer. Neben dem Geschäftsführer und dessen Sohn war ein weiterer Dachdeckermeister beschäftigt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher im tariflichen Sinne gewesen. Der Betrieb der Beklagten sei nicht als Betrieb des Dachdeckerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen. Ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnende Tätigkeiten seien nämlich nicht im erheblichem Umfang angefallen, die Tätigkeiten seien auch nicht in erheblichem Umfange von gelernten Dachdeckern ausgeführt oder von Fachkräften des Dachdeckerhandwerks beaufsichtigt worden. Im Übrigen seien die Abdichtungsarbeiten keine solchen des Dachdeckerhandwerks. Entsprechend schulde die Beklagte die tarifvertraglich normierten Beiträge für den Zeitraum Januar 1994 bis November 1994. Deren Höhe ergebe sich aus der monatlichen Zahl der Beschäftigten, denen mindestens monatlich ein Bruttolohn von 4.190,42 DM gezahlt worden sei und dem tarifvertraglich normierten Beitragssatz. Ferner sei die Beklagte zur Erteilung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1994 bis September 1996 verpflichtet, für den Fall der Nichterfüllung zur Zahlung einer Entschädigung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 608.388,00 DM zu zahlen,
  2. die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten in d...

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