Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahme auf Tarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird in einem Arbeitsvertrag auf einen mit Datum bezeichneten, bestimmten Tarifvertrag Bezug genommen, so handelt es sich im Zweifel um eine statische Bezugnahme auf den jeweils gültigen Tarifvertrag.
2. Das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs 3 TVG gilt auch im Verhältnis einer vertraglichen Einheitsregelung zu einem späteren Tarifvertrag. Wegen des kollektiven Bezugs ist jedoch ein kollektiver Günstigkeitsvergleich vorzunehmen.
3. In einen kollektiven Günstigkeitsvergleich können nur solche Regelungen einbezogen werden, die in einem objektiven Zusammenhang stehen, der in der zu regelnden Materie begründet ist (Anschluß an BAG vom 16.9.1986 GS 1/82 = AP Nr 17 zu § 77 BetrVG 1972).
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter Aktenzeichen: 4 AZR 182/88.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 25.06.1987; Aktenzeichen 4 Ca 250/87) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 446057 |
Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
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