Orientierungssatz

1. Auslegung von § 1 Abs 2 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

2. Arbeiten zur Verlegung von Kabeln sind keine Kabelleitungstiefbauarbeiten.

3. Zur Frage, ob Kabelverlegearbeiten kraft Sachzusammenhangs bauliche Leistungen sein können (hier verneint).

4. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 669/00.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 Ca 3058/98)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 1999 – 2 Ca 2800/97, 2 Ca 1720/98 und 2 Ca 3058/98 – werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in drei, vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Auskunfts- und Zahlungsansprüche des Klägers nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 1994 bis Juli 1998.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die 1953 gegründete Beklagte, die seit dem 01.01.1996 Mitglied im Verband der bayerischen Metall- und Elektroindustrie e. V. ist, unterhält einen Betrieb, von dem in den Kalenderjahren 1994 bis 1998 u. a. Kabel für die Deutsche Telekom, deren Rechtsvorgängerin sowie andere Unternehmen und Dienststellen des öffentlichen Dienstes verlegt worden sind. Außerdem wurden u. a. komplette Beleuchtungsanlagen aufgestellt und montiert. Ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Umfang seitens der Beklagten Kabelgräben ausgehoben und nach der Kabelverlegung wieder verfüllt worden sind und ob und in welchem Umfang von seiten der Beklagten verlegte Kabel auch angeschlossen wurden, ist zwischen den Parteien im Streit.

Der Kläger hat in sämtlichen, vor dem Arbeitsgericht getrennt geführten Rechtsstreiten vorgetragen, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Die beschäftigten Arbeitnehmer hätten zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen Gesamtarbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ergebe, Kabelleitungstiefbauarbeiten durchgeführt, und zwar durch Ausheben von Kabelgräben, Verlegen von Kabeln und anschließendes Wiederverfüllen der Gräben sowie Verdichten, Schottern und Teeren bzw. Pflastern der Oberfläche. Entsprechend schulde die Beklagte die tarifvertraglich normierten Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.

Der Kläger hat in dem erstinstanzlichen Rechtsstreit 2 Ca 2800/97, in dem er am 19.01.1999 hinsichtlich der begehrten Beiträge für Dezember 1992 bis November 1993 für Arbeiter und Angestellte ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 97/98 d. A.) erwirkt hatte, beantragt,

  1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen.

    1. wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten in den Monaten

      • Dezember 1994 bis Juni 1997
      • und September bis November 1997

      im Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welcher Sozialkassenbeitrag insgesamt für diese Arbeitnehmer angefallen sind.

    2. wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – in den Monaten

      • Dezember 1994 bis Juni 1997
      • und September bis November 1997

      in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.

  2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen:

    Zu Nr. 1.2

    DM 163.250,00

    zu Nr. 2.2

    DM 1.405,00,

und in dem Rechtsstreit 2 Ca 1720/98 beantragt,

  1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1. wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten in den Monaten

      • Dezember 1997,
      • Januar bis April 1998 (unterteilt nach Monaten)

      im Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welcher Sozialkassenbeitrag insgesamt für diese Arbeitnehmer angefallen sind.

    2. wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – in den Monaten

      • Dezember 1997,
      • Januar bis April 1998 (unterteilt nach Monaten)

      in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und w...

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