(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich

 

1.

die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder

 

2.

die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.

 

(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

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