(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
1. |
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder |
2. |
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt. |
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
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