Vorenthalten i. S. d. § 266a Abs. 1 StGB sind Arbeitnehmerbeitragsanteile bereits dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abgeführt worden sind; auf den Zeitpunkt der Lohn- bzw. Gehaltszahlung kommt es nicht an.[1] Vorsätzliche Beitragsvorenthaltung i. S. d. § 266a Abs. 1 StGB liegt jedoch nicht vor, wenn der Beitragsschuldner zur Bezahlung der Beiträge rechtzeitig zum Fälligkeitstag der Einzugsstelle einen Scheck übergeben und auf dessen Einlösung vertraut hat, der Scheck jedoch entgegen der bisherigen Kreditierungspraxis des Geldinstituts nicht eingelöst bzw. die Gutschrift wieder storniert wird.

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