Soweit der Schaden die in Nr. 6.1 genannten Schadenssummen nicht übersteigt, kann der Bund Fahrerinnen und Fahrer nur dann in Anspruch nehmen, wenn bei gleichem Tatbestand ein Versicherer berechtigt wäre, gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Fahrerin oder den mitversicherten Fahrer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV) Rückgriff zu nehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG). Dies ist der Fall, wenn der Versicherer gemäß § 3 PflVG die Schadensersatzansprüche eines Dritten befriedigt hat, obwohl er an sich – wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers – vertragsgemäß von seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag frei gewesen wäre. Solche Rückgriffsmöglichkeiten können sich nur aus den §§ 5 bis 7 KfzPflVV ergeben, in denen der Rahmen für Regressansprüche der Versicherer geregelt ist. Aufgrund der bisherigen Praxis ist davon auszugehen, dass die Versicherer diesen Rahmen voll ausschöpfen. Bediensteten steht jedoch der Nachweis offen, dass eine aufgrund der KfzPflVV zugelassene Regelung in der Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge nicht vereinbart wurde.

Danach kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers beispielsweise in Betracht bei

6.2.1 vorsätzlicher widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadensereignis) – § 2 Abs. 2 Satz 3 PflVG, § 152 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) –;
6.2.2 Verletzung von vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten (§ 5 Abs. 1 KfzPflVV), z. B. durch zweckwidrige Verwendung eines Fahrzeugs, unberechtigten Gebrauch eines Fahrzeugs – sog. Schwarzfahrt –, Führen des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis oder Führen des Fahrzeugs, obwohl die Fahrerin oder der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist. Die Leistungsfreiheit entfüllt, wenn die Obliegenheit nicht schuldhaft verletzt worden ist (§ 6 Abs. 1 VVG). Im Übrigen ist sie auf einen Betrag von fünftausend EUR je betroffener Person beschränkt, gegenüber der mitversicherten Fahrerin oder dem mitversicherten Fahrer jedoch nur, wenn diese oder dieser das Fahrzeug nicht durch eine strafbare Handlung erlangt hat (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV);
6.2.3 Verletzung von zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllenden Obliegenheit nach Maßgabe von §§ 6 Abs. 2, 23 ff VVG. Hier ist die Leistungsfreiheit ebenfalls auf einen Betrag von fünftausend EUR je betroffener Person beschränkt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV);
6.2.4 vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 PflVG, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG), z. B. Verletzung der Anzeigepflicht aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensmeldung, Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, eigenmächtiges (Teil-)Anerkenntnis oder eigenmächtige (Teil-)Anspruchsbefriedigung. Bei grober Fahrlässigkeit entfüllt die Leistungsfreiheit, wenn die Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Leistung beeinflusst hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG, § 6 Abs. 2 KfzPflVV). Im Übrigen ist die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens zweitausendfünfhundert EUR, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsoder Schadensminderungspflicht auf einen Betrag von höchstens fünftausend EUR beschränkt (§ 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV).
6.2.5

In den unter 6.2.2. bis 6.2.4. genannten Fällen entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit hinsichtlich

  • eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, der dadurch erlangt worden ist, dass eine Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen;
  • eines über den Umfang der nach der Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung hinausgehenden Betrages, wenn dieser geleistet worden ist, weil der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder teilweise unberechtigt anerkannt oder befriedigt, eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem Versicherer nicht die Führung des Rechtsstreits überlassen hat (§ 7 KfzPflVV).
6.2.6 Weitere Fälle, in denen dem Versicherer ein Rückgriffsanspruch zustehen kann, ergeben sich aus der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur (u. a. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz; Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung).
6.2.7 Soweit nach den genannten Bestimmungen die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, kommt wegen der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG auch nur in diesem Umfang ein Rückgriff gegen Fahrerinnen und Fahrer des Bundes in Betracht.

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