1 I. Überblick

Hier geben wir Hinweise zu den sich aus den Änderungstarifverträgen ergebenden Erhöhungen der Entgelte des TVöD und des TVÜ-VKA, der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte sowie den weiteren damit im Zusammenhang stehenden Entgeltfragen.

Individuelle Zwischen- und Endstufen (§ 6 Abs. 4 Satz 4, § 7 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA) sowie das Vergleichsentgelt und individuelle Endstufen nach § 28a Abs. 4 TVÜ-VKA werden ebenfalls entsprechend dem Tarifabschluss erhöht. Die Dynamisierung individueller Zwischenstufen gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA ist durch die neu eingefügte Protokollerklärung Nr. 2 zu § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA ausdrücklich geregelt worden.

Teilweise wird in Entgeltabrechnungen bei Beschäftigten, die sich in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, anstelle des Gesamtbetrages der individuellen Zwischen- oder Endstufe das Tabellenentgelt der "regulären" Stufe zuzüglich einer Zulage ausgewiesen. Wir weisen darauf hin, dass der Gesamtbetrag der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe wie aufgezeigt zu erhöhen ist, d. h. bei Ausweisung einer Zulage in Entgeltabrechnungen die gleichen Werte erreicht werden müssen.

Die Stundenentgelte von Beschäftigten in individuellen Zwischen- bzw. Endstufen sind in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 TVöD individuell zu berechnen.

II. Persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD

Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 nach der Anlage A bzw. den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 nach der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, individuell zu berechnen.

Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. S 2 bis S 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts. Die sich daraus ergebenden Beträge sind den Anlagen 5, 10, 15, 20, 25 und 30 zu entnehmen.

III. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile

1. Leistungsentgelt

Das für die leistungsorientierte Bezahlung bislang zur Verfügung stehende Gesamtvolumen von 1 v. H. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD) wird in vier Schritten zu je 0,25 Prozentpunkten auf 2 v. H. der ständigen Monatsentgelte des jeweiligen Vorjahres erhöht. Somit beträgt das

Leistungsbudget für 2010 1,25 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2009,
Leistungsbudget für 2011 1,50 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2010,
Leistungsbudget für 2012 1,75 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2011,
Leistungsbudget für 2013 2,00 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2012.

Für die Höhe des Gesamtvolumens ist nicht entscheidend, in welchem Jahr es ausgezahlt wird, sondern für welches Bezugsjahr es gebildet wird.

Für das Jahr 2010 beträgt das vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellende Budget 1,25 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2009, und zwar auch dann, wenn es erst im Jahr 2011 ausgezahlt wird. In der Praxis kommt eine derartige Auszahlungsverschiebung auf den Beginn des Folgejahres dann vor, wenn z. B. für die Leistungsbewertung bzw. Zielerreichung das ganze Kalenderjahr zugrunde gelegt wird (z. B. Zielvereinbarungszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember 2010). Da es sich bei dem ausgezahlten Leistungsentgelt um das Budget für das Jahr 2010 handelt, beträgt dieses ebenso, als wäre es im Leistungsjahr 2010 selbst ausgezahlt worden, 1,25 v. H. und erhöht sich nicht etwa nur wegen der Auszahlung in 2011 auf 1,5 v. H.

Soweit das Leistungsbudget für das Jahr 2009 erst in diesem Jahr ausgezahlt wurde oder noch wird, verbleibt es beim Budget von 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2008.

Ungeachtet des Ausbaus des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts werden bei Nichtbestehen einer Dienst-/Betriebsvereinbarung über ein betriebliches System weiterhin als undifferenzierte Pauschalzahlung nur 6 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgeschüttet.

Die nicht ausgezahlten Restbeträge, die sich Jahr für Jahr addieren und erst ausgezahlt werden, wenn eine zweckentsprechende, d. h. leistungsdifferenzierte Verwendung möglich ist, steigen also mit dem Anwachsen des vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Gesamtvolumens. Während ausgehend von einem Gesamtvolumen von 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres bei der Pauschalzahlung von 6 v. H. des Septembertabellenentgelts für das Jahr 2009 ca. die Hälfte des Leistungsbudgets nicht ausgeschüttet wurde, sind es bei einem Gesamtvolumen von 2 v. H. im Jahr 2013 schon rund 75 v. H., also drei Viertel des Leistungsbudgets, die ungenutzt bleiben.

Die abweichende Auffassung der Gewerkschaft ver.di, bei Nichteinigung über das betriebliche System sei in entsprechender Anwendung des Satzes 3 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD ab dem Jahr 2009 im Dezember 6 v. H. des Tabellenentgelts für den September des laufenden Kalenderjahres und zusätzlich analog Satz 4 der Protokollerklärung der nicht ausgeschüttete Teil des Gesamtvolumens aus dem vorangegangenen Kalenderjahr ebenfalls pauschal auszuzahlen, wurde schon am 22. 2. 2010 widerlegt.

Vor diesem Hintergrund des verstärkten Anwachsens bereitstehender...

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