Die Garantiebeträge (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010

  1. a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8 (S 2 bis S 8) von 30 auf 50 EUR,
  2. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (S 9 bis S 18) von 60 auf 80 EUR

erhöht worden. Eine weitere Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2011 bzw. zum 1. August 2011 ist nicht vereinbart und findet trotz der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD nicht statt.

Die erhöhten Garantiebeträge stehen ab dem 1. Januar 2010 auch dann zu, wenn Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 einen Garantiebetrag aufgrund einer Höhergruppierung erhalten haben. In diesen Fällen erhöht sich der bisherige Garantiebetrag jeweils um 20 EUR. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Praxis in der Entgeltabrechnung das vor der Höhergruppierung zustehende Tabellenentgelt zuzüglich des Garantiebetrages oder das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe zuzüglich eines Auffüllungsbetrages bis zum garantierten Höhergruppierungsgewinn ausgewiesen wird.

Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte mit einem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 von 2.315,82 EUR war bei einer Höhergruppierung am 1. November 2009 der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt von 2.337,01 EUR zuzuordnen. Da die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem neuen Tabellenentgelt 21,19 EUR betrug, stand nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung der Garantiebetrag von 30 EUR zu. Das garantierte Entgelt nach der Höhergruppierung belief sich vor dem 1. Januar 2010 auf 2.345,82 EUR.

Nach der Erhöhung des Tabellenentgelts zum 1. Januar 2010 beläuft sich das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 auf 2.343,61 EUR und das der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 auf 2.365,05 EUR. Das garantierte Entgelt der Beschäftigten beläuft sich ab dem 1. Januar 2010 auf 2.393,61 EUR (= 2.343,61 EUR + 50 EUR).

Soweit in der Entgeltabrechung nicht das erhöhte Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 zuzüglich des um 50 EUR erhöhten Garantiebetrages ausgewiesen wird, ermittelt sich der "Auffüllbetrag" zum erhöhten Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 aus der Differenz zwischen 2.393,61 EUR und 2.365,05 EUR und beträgt damit 28,56 EUR.

Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2010 höhergruppiert wurden und deren Höhergruppierungsgewinn zum Höhergruppierungszeitpunkt den jeweils einschlägigen Garantiebetrag überschritten hat, erhalten auch dann keinen Garantiebetrag, wenn der seinerzeitige Höhergruppierungsgewinn nunmehr unterhalb der zum 1. Januar 2010 erhöhten Garantiebeträge liegt. Dies ergibt sich aus der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Stichtagsregelung, wonach die zum 1. Januar 2010 erhöhten Garantiebeträge nur Anwendung finden, wenn vor dem 1. Januar 2010 bereits ein Garantiebetrag zusteht oder sich im Falle von Höhergruppierungen ab dem 1. Januar 2010 ein Garantiebetrag ergibt.

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