Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte des Bundes (§ 29 Abs. 1 Buchstabe e TVöD)

Hier: Inanspruchnahme von halben Freistellungstagen

Arbeitsbefreiung bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass die Arbeitsbefreiung gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auch in halben Tagen gewährt werden kann. Der Umfang der Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. In Dienststellen, deren Zeiterfassungssysteme die Buchung von halben Freistellungstagen bisher nicht möglich machen, können alternative Erfassungsmethoden (z. B. Korrekturbögen) gewährt werden.

Darüber hinaus bin ich damit einverstanden, dass für die Freistellungsanlässe nach § 29 Abs. 1 Buchst. e) Doppelbuchstabe bb) TVöD - schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren - eine Arbeitsbefreiung für bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind bei Vorlage der sonstigen Voraussetzungen gewährt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.

Ferner bin ich damit einverstanden, dass § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD (Begrenzung der Arbeitsbefreiung auf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr) keine Anwendung findet.

Diese übertariflichen Regelungen gelten ab 1. September 2008 und sind jederzeit wiederruflich.

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