Der tarifliche Anspruch gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD auf bezahlte Freistellung greift nur für Tarifbeschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert oder deren erkrankte Kinder nicht gem. § 10 SGB V familienversichert sind und die deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld gem. § 45 SGB V haben. Für die gesetzlich Krankenversicherten gewährt § 45 SGB V für im Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kinder unter zwölf Jahren, die gem. § 10 SGB V familienversichert sind, einen bezahlten Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Während dieser Zeit greift § 45 SGB V unmittelbar und der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entfällt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt dann Krankengeld. Das gesetzliche Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V ist subsidiär gestaltet und entfällt, soweit aus gleichem Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht (BAG vom 31. Juli 2020 - 10 AZR 578/01 sowie Ziffer 5 des Gemeinsamem Rundschreibens der SV-Spitzenorganisationen vom 6./7. Dezember 2017 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gem. § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII).

Für Beschäftigte, die nicht gesetzlich versichert sind oder deren erkrankte Kinder nicht gem. § 10 SGB V familienversichert sind, besteht gem. § 45 Abs. 5 SGB V im gleichen Umfang lediglich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, der neben den tariflichen Anspruch auf bezahlte Freistellung tritt. Soweit der Arbeitgeber bezahlte Arbeitsbefreiung nach den tariflichen Vorschriften gewährt, erfolgt - bei weiterem Freistellungsbedarf - allerdings eine Anrechnung auf die in § 45 SGB V geregelte Höchstdauer der Freistellung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat sich im Rahmen einer übertariflichen Regelung jedoch damit einverstanden erklärt, dass Arbeitsbefreiung bis zu vier Arbeitstagen pro Kalenderjahr für jedes Kind gewährt werden kann (siehe Rundschreiben vom 25. August 2008, D5–220 210-2/29).

Aufgrund der besonderen Pandemiesituation erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sein Einverständnis mit dem folgenden Vorgehen:

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen sind nicht gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten oder Tarifbeschäftigten, deren erkrankte Kinder nicht gem. § 10 SGB V familienversichert sind, befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind zusätzlich zu dem tariflichen Anspruch von vier Tagen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD bis zu fünf weitere Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts, alleinerziehenden Tarifbeschäftigten für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage zu gewähren:

  • die Anzahl an bezahlten Arbeitsbefreiungstagen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD wurden unterjährig im Kalenderjahr 2020 bereits vollständig in Anspruch genommen,
  • die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes bis zwölf Jahre macht ein Fernbleiben von der Arbeit erforderlich und
  • eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, pflegen oder betreuen.

Bei mehreren Kindern darf die Anzahl der pandemiebedingt zusätzlich gewährten freien Tage zwölf Arbeitstage, bei alleinerziehenden Tarifbeschäftigten 23 Arbeitstage, nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze entspricht der vorstehenden Regelung für Beamtinnen und Beamte unter Pkt. 3.1 und wirkt sich erst ab dem dritten Kind aus (bei drei Kindern erhalten Tarifbeschäftigte für das Kalenderjahr 2020 höchstens zwölf Arbeitstage).

Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Arbeitsbefreiungstage gewährt werden. Ein halber Arbeitsbefreiungstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

Sofern das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Änderungen bezüglich der angesprochenen Punkte erfahren wird, wird das Rundschreiben erforderlichenfalls angepasst.

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