Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund);

Hier: Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund

Mein Rundschreiben vom 10. Oktober 2005; D II 2 - 220 210/643

Im Anschluss an das Einführungsrundschreiben zum TVÜ-Bund vom 10. Oktober 2005 gebe ich nachfolgend weitere Hinweise zur Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund bei Beurlaubung zum Überleitungszeitpunkt:

Bei wortgenauer Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund hätten Beschäftigte ohne Bezüge im September 2005 trotz Kindergeldanspruchs keinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile. Zur Vermeidung einer Benachteiligung erkläre ich mich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der außertariflichen Zahlung einer Besitzstandszulage in entsprechender Anwendung des § 11 TVÜ- Bund ab Wiederaufnahme der Arbeit in den nachstehend abschließend genannten Fällen unter folgenden Voraussetzungen einverstanden:

  1. Die/der Beschäftigte hat im September 2005 nur deshalb keinen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (§ 29 Abschn. B Abs. 3 bis 5 BAT/BAT-O) bzw. Sozialzuschlag (§ 41 MTArb/MTArb) erhalten, weil sie/er aus einem der folgenden Anlässe keinen Anspruch auf Bezüge hatte

    1. Elternzeit,
    2. unbezahlter Sonderurlaub aus familiären Gründen,
    3. unbezahlter Sonderurlaub aus anderen Gründen, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
    4. Bezug von Krankengeld wegen Ablaufs der Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuss, oder
    5. Bezug einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
  2. Die übrigen Tatbestandsmerkmale nach § 11 TVÜ-Bund müssen seit September 2005 bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ununterbrochen vorgelegen haben.

Für die Höhe der Besitzstandszulage wird fiktiv darauf abgestellt, welcher Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile im September 2005 bestanden hätte, wenn die Arbeit mit dem bisherigen Arbeitszeitumfang, der vor der Unterbrechung des Bezügeanspruchs aus einem der oben unter Nr. 1 genannten Anlässe maßgeblich war, fortgesetzt worden wäre. Hat sich bei Wiederaufnahme der Arbeit die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit im Verhältnis zu der oben beschriebenen Fiktion geändert, ist die außertarifliche Besitzstandszulage entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD ausgehend von dem bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Betrag zeitanteilig neu zu berechnen.

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Vor Beginn der Elternzeit im Mai 2005 war individuell eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 75 v. H. einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung vereinbart. Zum 1. Juni 2006 wird die Arbeit als Halbtagsbeschäftigung im Umfang von 50 v. H. einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung wieder aufgenommen. Die außertarifliche Besitzstandszulage pro Kind beträgt daher 45,29 EUR(Tarifgebiet West). Dabei wird im ersten Schritt fiktiv unterstellt, dass der Arbeitszeitumfang von 75 v. H. auch im September 2005 gegolten hätte; somit ergibt sich pro Kind ein Betrag von 67,93 EUR (= 90,57 EUR x 75 v. H.). Im zweiten Schritt ist die außertarifliche Besitzstandszulage wegen des zwischenzeitlich geänderten Arbeitszeitumfangs zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund in Anwendung des § 24 Abs. 2 TVöD neu zu berechnen. Die Zahlung der außertarifliche Besitzstandszulage erfolgt somit in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (45,29 EUR = 90,57 EUR x 50 v. H.).

Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2005 während der oben unter Nr. 1 genannten Anlässe der Nichtbeschäftigung geboren wurden, wird die Besitzstandszulage in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 TVÜ-Bund ebenfalls gezahlt, soweit die übrigen Voraussetzungen nach § 11 TVÜ-Bund sowie der oben genannten Nr. 2 vorliegen.

Beurlaubungen zum Überleitungszeitpunkt, die nicht im dienstlichen Interesse liegen oder nicht zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen genehmigt wurden, führen im Anschluss an die Beurlaubung bei Wiederaufnahme der Arbeit nicht zur Zahlung der Besitzstandszulage. Ein Anspruch auf die Besitzstandszulage kann durch die Beurlaubung in derartigen Fällen nicht mehr entstehen.

Zur Klarstellung weise ich ferner darauf hin, dass die außertarifliche Maßnahme nicht für Fälle eines Berechtigtenwechsels gilt. Die außertarifliche Besitzstandszulage wird daher nicht gezahlt, wenn nach der Überleitung der/des Beschäftigten nach Nr. 1 eine andere Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für das betreffende Kind den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag...

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