Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG beeinflusst die Höhe des Urlaubsanspruchs nicht.

Für jeden vollen Kalendermonat einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG kann der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 4 PflegeZG den Erholungsurlaub, der Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, um ein Zwölftel kürzen. Von der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit ist in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD Gebrauch zu machen. Die Regelung bezieht sich auf die Gesamtdauer des Jahresurlaubs, d. h. neben dem gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG, § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX wird auch der darüber hinausgehende tarifliche Erholungsurlaub gekürzt. Die Minderung des Urlaubsanspruchs sollte vor Beginn der Freistellung erfolgen und der oder dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt werden.

Hinweis

Die gesetzliche Kürzungsregelung des § 4 Abs. 4 PflegeZG ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Bis zum 31. Dezember 2014 wirkte sich die tarifliche Kürzungsregelung des § 26 Abs. 2 Bucht. c TVöD bei Pflegezeit in Form einer vollständigen Freistellung daher nur in Bezug auf den tariflichen Mehrurlaub aus; eine Verminderung des o. g. gesetzlichen Mindesturlaubs war unzulässig.

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