Am Streik teilnehmende Beschäftigte haben für die Zeitdauer ihrer Beteiligung am Arbeitskampf keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Mit der Teilnahme am Arbeitskampf werden sowohl die Arbeitspflicht als auch die entsprechende Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers suspendiert[1].

Aufgrund der Suspendierung der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers erfolgt eine Kürzung des Entgeltanspruchs nach den jeweils einschlägigen tariflichen Vorschriften, z. B. nach § 24 Abs. 3 TVöD (differenziert nach tageweiser Streikteilnahme gemäß Satz 1 und stundenweiser Streikteilnahme gemäß Satz 2).

Arbeitswillige Beschäftigte, die wegen der Arbeitskampfmaßnahmen in ihrer Verwaltung/ihrem Betrieb nicht beschäftigt werden können, haben für die ausgefallene Arbeitszeit ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitsentgelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein vom Streik unmittelbar betroffener Arbeitgeber den gesamten Betrieb/die gesamte Verwaltung stilllegt oder aufgrund von streikbedingten Störungen eine Beschäftigung nicht mehr möglich oder unzumutbar ist. Beschäftigte, die von einer rechtmäßigen Aussperrung betroffen sind, haben für die Dauer der Aussperrung keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Beschäftigte, deren Verwaltung/Betrieb nicht bestreikt wird, die jedoch infolge eines rechtmäßigen Arbeitskampfes nicht oder nur in einem geringeren Umfang beschäftigt werden können, haben gleichfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die hierdurch ausgefallene Arbeitszeit (→ mittelbar betroffene Arbeitgeber).

In den oben genannten Fällen haben die Beschäftigten grundsätzlich keinen Anspruch, die durch Arbeitskampfmaßnahmen ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen und somit eine Entgeltkürzung zu umgehen (→ Arbeitszeit). Soweit Arbeitsentgelt bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Anspruch besteht, ist nach Maßgabe der tariflichen Regelungen ein Rückzahlungsanspruch geltend zu machen und unter Beachtung der Pfändungsgrenzen eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf zukünftiges Entgelt vorzunehmen.

Leistet der Beschäftigte nach der Beteiligung an einem Streik an anderen Tagen der Woche Mehrarbeit, ohne dabei die für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden zu überschreiten, hat er keinen Anspruch auf Zeitzuschläge für Überstunden, weil die tariflichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überstunde (z. B. § 7 Abs. 7 TVöD) nicht gegeben sind.[2] Weder ist die am Streiktag ausgefallene Arbeitszeit den an den anderen Tagen der Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden fiktiv hinzuzurechnen noch sind die für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden um die am Streiktag ausgefallene Arbeitszeit fiktiv zu reduzieren. Beides ist im TVöD nicht vorgesehen.

Werden Beschäftigte im Rahmen von Notdiensten eingesetzt, wird lediglich die angeordnete und tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt (→ Notdienst).

Streikunterbrechungen sind arbeitskampfrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie sich tatsächlich auswirken und die Beschäftigten ihre Arbeit wiederaufnehmen sollen. Hat eine Gewerkschaft zu mehrtägigen Streiks aufgerufen, dabei aber Zeiten ausgespart, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht besteht (z.B. Wochenenden oder Feiertage), bewirkt dies nicht, dass diese von der Entgeltkürzung ausgenommen sind. Denn die vermeintliche Aussetzung des Streiks ist mangels tatsächlicher Auswirkung keine Streikunterbrechung im arbeitskampfrechtlichen Sinne. Daher bleiben in diesem Fall die beiderseitigen Hauptleistungspflichten auch an den fraglichen Tagen suspendiert.[3]

Während eines Arbeitskampfes haben die streikenden Beschäftigten grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG. Endet der Arbeitskampf jedoch unmittelbar vor einem gesetzlichen Feiertag und ist dem Arbeitgeber das Ende des Streiks von der Gewerkschaft bzw. dem Beschäftigten mitgeteilt worden, besteht ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitskampf erst unmittelbar nach dem gesetzlichen Feiertag beginnt. Endet ein Arbeitskampf unmittelbar vor dem gesetzlichen Feiertag und wird am Tag nach dem gesetzlichen Feiertag gearbeitet und erst am darauffolgenden Tag erneut gestreikt, besteht gleichfalls Anspruch auf Feiertagsbezahlung[4].

[1] BAG, 7.4,1992, 1 AZR 377/91, AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[2] BAG, 14.5.2013, 1 AZR 178/12 – ZTR 2013, 486.
[3] BAG, Urteil v. 1.3.1995, 1 AZR 786/94 - AP Nr. 68 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.
[4] BAG, 11.5.1993, 1 AZR 649/92, AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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