Die Teilnahme des Beschäftigten am rechtmäßigen Streik suspendiert sein Arbeitsverhältnis und verhindert so, dass er vertragsbrüchig wird. Die Suspendierung führt zu einem Ruhen der Arbeitspflicht und der Entgeltzahlung[1].

Die Arbeitspflicht wird noch nicht dadurch suspendiert, dass die Gewerkschaft Beschäftigte zum Streik aufruft (→ Streikaufruf). Es ist vielmehr Sache des einzelnen Beschäftigten, konkludent oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteiligt. Diese Erklärung erfolgt in der Regel konkludent durch Niederlegung der Arbeit im Anschluss an einen Aufruf der Gewerkschaft zum Streik[2]. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bleibt unberührt (→ Arbeitszeit).

Die Rechtsverhältnisse der arbeitswilligen Beschäftigten bleiben von dem Streik zunächst unberührt (→ Arbeitswillige).

[1] BAG, 22.3.1994, 1 AZR 622/93, AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[2] BAG 15.1.1991, 1 AZR 178/90 – AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

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