Betreff: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017
Bezug: Rundschreiben vom 20. November 2002, D II 2 - 220 731/1
Aktenzeichen: D5-31007/17#7

Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu ent-sprechen, wurde das Mutterschutzrecht grundlegend reformiert. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) wurde dabei als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 verkündet (BGBl. I S. 1228).

Die Reform des Mutterschutzrechts wurde für eine umfassende Neustrukturierung des Mutterschutzgesetzes genutzt. Dessen Neufassung ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 die bisherigen mutterschutzrechtlichen Normen (Art. 10 Abs. 2 und 3 a. a. O.); und zwar sowohl das bisherige Mutterschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz – MuSchArbV, deren Regelungen jetzt in das neue Mutterschutzgesetz integriert wurden.

Das Inkrafttreten wurde dabei in einem zeitlich abgestuften Verfahren geregelt. Bis auf wenige Detailregelungen ist das neue Mutterschutzgesetz am 1. Januar 2018 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). Bereits am 30. Mai 2017, also dem Tag nach der Verkündung, sind lediglich die verlängerte Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und der erweiterte Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt (Art. 8 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 a. a. O.) sowie die zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erfolgte Aktualisierung der Liste der Gefahrstoffe und der biologischen Abfallstoffe (Art. 9 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 a. a. O.) in Kraft getreten. Zudem tritt eine im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung stehende Bußgeldvorschrift nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG erst mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 a. a. O.).

Die wesentlichen Änderungen im neuen Mutterschutzgesetz sind:

  • Weiterentwicklung des bestehenden Mutterschutzes, beispielsweise durch Verlängerung der Schutzfrist auf zwölf Wochen für die Frau nach der Entbindung von einem Kind mit Behinderung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 MuSchG) und Erweiterung des Kündigungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG);
  • Neustrukturierung und Neufassung der Pflichten der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für schwangere oder stillende Frauen sowie die im Einzelfall notwendige Umgestaltung dieser Arbeitsbedingungen (insbes. §§ 9, 10 MuSchG);
  • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes durch Erfassung von Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind, sowie die Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Schule, Hochschule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt (§ 1 Abs. 2 MuSchG);
  • Einbeziehung der Regelungen der MuSchArbV in die Neufassung des Mutterschutzgesetzes (§§ 9 bis 15 MuSchG);
  • branchenunabhängige Fassung der Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit (§§ 5, 6 MuSchG);
  • Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (§ 28 MuSchG);
  • Einführung eines Ausschusses für Mutterschutz (§ 30 MuSchG);
  • Überarbeitung der mutterschutzrechtlichen Regelungen vor dem Hintergrund neuer unionsrechtlicher Vorgaben und Standards.

Die mit Bezugsrundschreiben vom 20. November 2002 bekannt gegebenen Durch-führungshinweise zum Mutterschutzgesetz hebe ich hiermit auf. An der Neufassung wird derzeit noch gearbeitet. Bis zur Bekanntgabe der Neufassung kann übergangsweise auf die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend er-stellten Leitfäden zurückgegriffen werden. Folgende zwei Broschüren stehen im Internet unter www.bmfsfj.de zum Download bereit:

  • Leitfaden zum Mutterschutz,
  • Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz.

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