Nach bisheriger Auffassung war die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD als (teilweise) unpfändbare "Weihnachtsvergütung" im Sinne von § 850a Nr. 4 ZPO anzusehen. Hierbei galt die zeitliche Nähe zu Weihnachten als wesentliches Indiz.

Mit Urteil vom vom 14.03.2012 - 10 AZR 778/10 – hat das Bundesarbeitsgericht zum Besonderen Teil Sparkassen des TVöD (TVöD – BT-S) entschieden, dass der dort in § 44 Abs. 1 Satz 2 geregelte garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug ist. In den Entscheidungsgründen führt der Senat dazu aus, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt (siehe Anlage 1). Es muss sich um eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung handeln. Die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten soll nur bei einer reinen Gratifikation ohne Vergütungscharakter durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer "Weihnachtsvergütung" sein.

Übertragen auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD folgt hieraus, dass auch diese keine "Weihnachtsvergütung" im Sinne der Pfändungsschutzvorschrift ist. Der Wortlaut der Tarifnorm enthält keinen Hinweis darauf, dass die Sonderzahlung aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Ferner ermöglicht § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD auch eine vorzeitige Auszahlung, ohne insoweit Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes zum Anlass zu nehmen. Da § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD eine Verminderung der Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für Kalendermonate ohne Entgelt oder ihrer Entgeltfortzahlungsansprüche vorsieht, bezweckt die Zahlung zudem auch eine zusätzliche Vergütung geleisteter Arbeit und stellt insoweit keine reine Gratifikation dar.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Jahressonderzahlung auch nicht als unpfändbares "Treugeld" im Sinne von § 850a Nr. 2 ZPO anzusehen ist. Denn sie stellt nach dem zuvor Gesagten nicht nur eine Belohnung für vergangene Betriebstreue, sondern zugleich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit dar (vgl. dazu Urteil des BAG vom 30.07.2008 – 10 AZR 459/07 -).

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