Umsetzung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010; steuerliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst im Abrechnungsverband Ost der VBL

Rundschreiben des BMF vom 25. November 2011 - IV C 5 – S 2333/11/10003 – (BStBl I S. 1250)

AZ D 5 – 220 770-1/13

Der Gesamtversicherungsbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Abrechungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte gezahlt. Der Anteil des Arbeitgebers hieran (Arbeitgeberanteil) war bereits bisher im Rahmen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Dagegen unterfiel der 2%-ige Anteil des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber in seinem Gesamtversicherungsbeitrag an die VBL abführt (Arbeitnehmerbeitrag nach § 37a Abs. 1 TV Altersversorgung), bislang nicht dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG.

Der Bundesfinanzhof hat am 9. Dezember 2010 (Az. VI R 57/08 und VI R 23/09) entschieden, dass auch der Anteil des Arbeitnehmers, der im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten ist, als Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist.

Die Grundsätze dieses Urteils sind nach dem anliegenden Rundschreiben des BMF vom 25. November 2011 allgemein anzuwenden. Damit kann nunmehr auch der Arbeitnehmerbeitrag zum kapitalgedeckten Abrechnungsverband Ost der VBL nach Maßgabe des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben.

Höhe der Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags zum VBL-Abrechnungsverband Ost

Für den Umfang der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG siehe das BMF-Schreiben vom 31. März 2010 (BStBl. I S. 270), dort Rz. 263 ff.

Ferner ist zu beachten, dass vorrangig der Arbeitgeberanteil am Gesamtversicherungsbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt wird. Machen Beschäftigte von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei der VBL im Wege der Entgeltumwandlung Gebrauch, beeinflusst auch dies den Umfang der im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 EStG verbleibenden Steuerfreiheit. Wegen der Einzelheiten wird auf das anliegende BMF-Rundschreiben verwiesen.

Wahlrecht der Beschäftigten

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG gilt nicht, soweit der Beschäftigte verlangt, dass die Voraussetzungen für eine "Riester"-Förderung nach § 10 a EStG oder Abschnitt XI EStG erfüllt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz i. V. m. § 1a Abs. 3 BetrAVG und § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG).

Information durch den Arbeitgeber

Beschäftigte, die einen Arbeitnehmerbeitrag zum VBL-Abrechnungsverband Ost entrichten, sollten auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einschließlich des möglichen Wahlrechts in geeigneter Weise hingewiesen werden. Dies kann etwa durch Bekanntgabe dieses Rundschreibens im behördeninternen, den Beschäftigten zugänglichen Intranet oder in einer behördeneigenen Hausmitteilung erfolgen. Es wird angeregt, dabei die für die Bezügebearbeitung der jeweiligen Beschäftigten zuständige Stelle zu benennen.

Der Arbeitgeber ist nicht zur allgemeinen Rechtsberatung verpflichtet, auch nicht zur steuerlichen Beratung. Auskünfte in steuerlichen Fragen können nicht erteilt werden. Insoweit sind Beschäftigte bei Nachfragen auf die veröffentlichten BMF-Rundschreiben sowie die jeweiligen Finanzbehörden und die steuerberatenden Berufe zu verweisen.

Umsetzung ab dem Kalenderjahr 2012

Die Erklärung, von ihrem Wahlrecht nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG Gebrauch zu machen, können Beschäftigte für die Jahre ab 2012 formlos und rechtzeitig unmittelbar an die für die Bezügebearbeitung zuständige Stelle richten.

Unterbleibt diese Erklärung, wird der Arbeitnehmerbeitrag unter den auf Seite 2 des BMF-Schreibens aufgeführten Voraussetzungen zur Ausschöpfung des Höchstbetrags nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt.

Umsetzung im Kalenderjahr 2011 und früher

Für das abgelaufene Kalenderjahr 2011 und die vorherigen Kalenderjahre wird auf die detaillierten Ausführungen im anliegenden Rundschreiben des BMF verwiesen. Ob hiernach die individuellen Voraussetzungen für eine nachträgliche Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach S. 2 ff. dieses Rundschreibens erfüllt sind, hat die/der Beschäftige selbst zu beurteilen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die/der Beschäftigte bei der für die Bezügebearbeitung zuständigen Stelle die für die nachträgliche Steuerfreistellung des Arbeitnehmerbeitrags notwendige Bescheinigung formlos beantragen. Sodann hat diese der/dem Beschäftigten die Bescheinigung zu erteilen sowie der VBL die beabsichtigte Änderung der steuerlichen Behandlung gem. § 5 Abs. 2 LStDV durch Zuleitung einer Kopie dieser Bescheinigung mitzuteilen. Hinsichtlich der Bescheinigung über die erhaltene oder beantragte Zulage sind die Beschäftigten an die VBL zu verweisen.

Anlage Rundschreiben des BMF v. 25.11.2011

Steuerliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst;

Umsetzung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 - VI R 57/08 -

Erörterung in der Sitzung LSt IV/2011 zu TOP 8, GZ IV C 5 - S 2333/11/10003, DOK 2011/0942959

Der BFH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 - BStBl 2011 II entschieden, dass die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei sind. Für die Qualifizi...

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