2.4.3.1 Stiefkinder und Enkel (§ 10 Abs. 4 [Satz 1] erster Halbsastz SGB V)

[1] [akt.] Stiefkinder und Enkel gelten als Kinder im Sinne der Vorschriften über die Familienversicherung, solange sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder in seinen Haushalt aufgenommen worden sind (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Stiefkinder in diesem Sinne sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. Die Familienversicherung wird mit dem Tage der Übernahme des überwiegenden Unterhalts oder mit der Aufnahme in den Haushalt des Mitglieds begründet. Von diesem Tage an sind ggf. auch in laufenden Fällen Leistungen zu erbringen.

[2] Zur Feststellung des überwiegenden Unterhalts wird auf die Ausführungen [akt.] im GR v. 12.06.2019-III verwiesen.

2.4.3.2 Pflegekinder (§ 10 Abs. 4 [Satz 1] zweiter Halbsatz SGB V)

Pflegekinder sind nach der Definition des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I Personen, die mit dem Berechtigten (hier: dem Kassenmitglied) durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. "Häusliche Gemeinschaft" bedeutet, dass die Beteiligten im Regelfall in einem Hausstand zusammenleben, wobei eine zeitweise räumliche Trennung die häusliche Gemeinschaft nicht aufhebt. Der Lebensmittelpunkt des Pflegekindes zum Haushalt der Pflegeeltern muss aber erhalten bleiben. Insoweit kann auf die Beurteilungskriterien bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (vgl. Abschnitt 2.2) zurückgegriffen werden. Eine häusliche Gemeinschaft ist nicht mehr gegeben, wenn das Pflegekind die Gemeinschaft auf unbestimmte Dauer (z.B. Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung) verlässt.

2.4.3.3 Adoptionspflegekinder (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V)

Adoptionspflegekinder sind – im Gegensatz zu Pflegekindern – Kinder, die zum Zwecke der Adoption nach bürgerlichem Recht (§ 1741 BGB) in die Obhut des Annehmenden genommen worden sind. Adoptionspflegekinder erhalten nach endgültiger Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des bzw. der Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt (§§ 754, 1755 BGB). Im Vorgriff darauf bewirkt [akt.] § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V, dass bereits für die "Probezeit" vor der Annahme (§ 1744 BGB) eine Familienversicherung nur aus der Mitgliedschaft des bzw. der Annehmenden und nicht mehr aus der Mitgliedschaft eines leiblichen Elternteils abgeleitet werden kann.

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