Die Tätigkeitsmerkmale für Fahrerinnen und Fahrer in Teil III Abschnitt 10 der Entgeltordnung entsprechen grundsätzlich den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Fahrerinnen und Fahrer von landwirtschaftlichen Ein- oder Mehrachsschleppern der Entgeltgruppe 3 ist eine Höhergruppierung auf Antrag nach Entgeltgruppe 4 (Fallgruppe 3) möglich.

Es gibt weitere materielle Veränderungen:

  • Das Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 ist neu: "Fahrerinnen und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen". Es trägt der Einfügung des Begriffs "Flurförderzeuge" (u.a. Gabelstapler oder Hubwagen) im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 3 Rechnung. Hierdurch wird eine Regelungslücke geschlossen, weil es bisher nur ein Tätigkeitsmerkmal für Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, in der Entgeltgruppe 3 (Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.5) gab. Ob die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung auf Antrag erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab. Voraussetzung ist, dass bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben waren, die in diesem Tätigkeitsmerkmal geregelt sind, und dass diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben sind.
  • Zudem wird nach der Protokollerklärung zu Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD bei Höhergruppierungen von Fahrerinnen und Fahrern von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen (Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3) die in der bisherigen Stufe der Entgeltgruppe 4 zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 5 angerechnet. Dadurch werden negative Karriereentwicklungen nach Rückkehr in Entgeltgruppe 4 vermieden.
EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 10 EntgO Bund

Teil I LohngrV

(LohnGr./FGr.)
2 4
5

FGr. 1

Fahrerinnen und Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen, gepanzerten Rad- und Kettenfahrzeugen, Baugeräten oder sonstigen Spezialfahrzeugen, z. B. Lastkraftwagen – ggf. mit Anhänger – mit mehr als 5 t Tragfähigkeit, Sattelschleppern, Planierraupen, Straßenhobeln, Baggern.

5 / 5.3 Buchst. a

Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen, Baugeräten oder sonstigen Spezialfahrzeugen (z. B. Lastkraftwagen – ggf. mit Anhänger – mit mehr als 5 t Tragfähigkeit, Sattelschleppern, Röntgenschirmbildzügen, Planierraupen, Straßenhobeln, Baggern)
5 5
5

FGr. 2

Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen.

5 / 5.3 Buchst. b

Fahrer von Kraftomnibussen oder Mannschaftstransportwagen mit jeweils mindestens 14 Fahrgastsitzplätzen
5 5
5

FGr. 3

Fahrerinnen und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen für die Dauer dieser Tätigkeit.

5 / 5.3 Buchst. c

Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen mit einem Leergewicht von mindestens 2500 kg und mit einer über 3,5 cm dicken, mehrschichtigen Sicherheitsverglasung für die Dauer dieser Tätigkeit
5 5
5

FGr. 4

Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die im ständigen Wechsel und in einem Umfang von mindestens einem Viertel auch in den Fallgruppen 1, 2 oder 3 aufgeführte Kraftfahrzeuge fahren.

Protokollnotiz zu 5 / 5.3

Kraftfahrer der Lohngruppe 4 sind in die Lohngruppe 5 einzureihen, wenn sie im ständigen Wechsel auch Kraftfahrzeuge dieser Fallgruppe in nicht unerheblichem Umfang fahren.
5 5
4

FGr. 1

Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.

4 / 5.10

Kraftfahrer, soweit nicht höher eingereiht
4 4
4

FGr. 2

Fahrerinnen und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen.
neues Tätigkeitsmerkmal
4

FGr. 3

Fahrerinnen und Fahrer von landwirtschaftlichen Ein- oder Mehrachsschleppern.

3 / 5.4

Fahrer, die landwirtschaftliche Einachsschlepper bedienen, für die ein Führerschein erforderlich ist
3 3
3 Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen, landwirtschaftlichen Einachsschleppern, Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren.

2a / 5.5

Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind
3 3

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