[1] Wird eine Rente wegen Alters als Vollrente gezahlt, ist vom Beginn der Vollrente an der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Wird infolge der jährlichen Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI die Vollrente rückwirkend in eine Teilrente abgeändert, entsteht damit grundsätzlich ab dem Beginn der Teilrente auch ein Anspruch auf Krankengeld für eine ausgeübte Beschäftigung.

[2] Die tatsächliche Realisierung eines solchen rückwirkenden Anspruchs kann jedoch wegen eines Ruhenstatbestandes nach § 49 SGB V (z.B. wegen Entgeltfortzahlung oder wegen Nicht- bzw. verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit) ausgeschlossen sein. Eine Prüfung eines Krankengeldanspruchs kann i.d.R. frühestens mit Zugang des Bescheides des Rentenversicherungsträgers über die jährlich zum 1.7. stattfindende Überprüfung des Rentenanspruchs für das vergangene Kalenderjahr nach § 34 Abs. 3d SGB VI erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt neben der Beurteilung des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vergangene Jahr grundsätzlich auch eine Prognose des zu erwartenden Hinzuverdienstes für das aktuelle bzw. folgende Kalenderjahr. Die Prognose erfolgt hierbei grundsätzlich auf Basis des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vergangene Jahr. Unterjährig eingetretene Änderungen des Hinzuverdienstes werden hierbei nur berücksichtigt, sofern ein gesonderter Änderungsantrag durch die Versicherten beim Rentenversicherungsträger gestellt wird.

[3] [korr.] Der/Die Gesetzgebende hat in § 34 Abs. 3e SGB VI hierfür jedoch ein Antragsrecht vorgesehen, wodurch auch losgelöst von den jährlich stattfindenden Überprüfungen Änderungen des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes auf Antrag überprüft werden können, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Eine Änderung in diesem Sinne ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt eines Hinzuverdienstes oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

[4] Erhöht sich der kalenderjährliche Hinzuverdienst der Versicherten voraussichtlich um mindestens 10 % und ergibt sich daraus eine Änderung des Rentenanspruchs, kann nach § 34 Abs. 3e SGB VI ein Antrag auf Überprüfung beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze entsteht ein Anspruch auf Krankengeld bereits vor der Regelüberprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI.

[5] Ergibt sich bei der Prüfung eine Veränderung der Rente z.B. Wechsel von einer Voll- in eine Teilrente, wird diese Änderung der Rente mit dem folgenden Zahltermin wirksam. Die abschließende Beurteilung für die in dem Kalenderjahr vorhergehenden Monate erfolgt erst mit der turnusmäßigen Spitzabrechnung zum 1.7. des Folgejahres.

Hinweis

Anmerkung der Redaktion:

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt 6.300 EUR (§ 34 Abs. 2 SGB VI, i.d.F. bis 31.12.2022). Während der Corona-Pandemie galten in den Jahren 2020 und 2021 deutlich höhere Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten vor der Regelaltersgrenze (2020: 44.590 EUR; 2021: 46.060 EUR). Im Jahr 2022 gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 EUR. Die Gesetzgebung reagiert damit auf den durch die Corona-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Ab dem 1.1.2023 wird die im Jahr 2022 bestehende Hinzuverdienstgrenze von 46.060 EUR dauerhaft entfristet.

In den folgenden Beispielen wird weiterhin die im § 34 Abs. 2 SGB VI genannte kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR zugrunde gelegt.

Beispiel 157 – Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters

Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte
(2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit
1.6.
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente am 1.6. reduziert. Der Hinzuverdienst beträgt monatlich 500 EUR
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird. Die Altersrente wird auch bei der jährlichen Überprüfung zum 1.7. weiterhin als Vollrente geleistet werden, weil der jährliche Hinzuverdienst (500 EUR x 12 Monate = 6.000 EUR) nicht die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR nach § 34 Abs. 2 SGB VI überschreitet.

Beispiel 158 – Veränderter Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters ohne Überprüfungsantrag [2022 aktualisiert]

Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit 1.8.2020
Erreichen der Regelaltersgrenze ...

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