Zusammenfassung

Betreff: Betriebsrentenstärkungsgesetz
hier: Anwendung der Förderung nach § 100 EStG
Aktenzeichen: D5–31004/32#1

Am 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl I S. 3214) in Kraft getreten, das u. a. Änderungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) vorsieht, die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben. Unter anderem können Arbeitgeber, die für Arbeitnehmer mit einem geringen Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, nach § 100 EStG einen staatlichen Zuschuss für ihre Arbeitgeberbeiträge beantragen (BAV-Förderbetrag).

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich für den Bereich des Bundes folgende Hinweise:

A. Allgemeines und Ziel des Gesetzgebers

Der zum 1. Januar 2018 in § 100 EStG eingeführte BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (dem Lohnsteuerabzug unterliegender laufender Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200 Euro).

Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr, die zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro jährlich.

Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Hinsichtlich der steuerlichen Voraussetzungen wird auf das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 6. Dezember 2017 (BStBl I S. 147) hingewiesen.

Der BAV-Förderbetrag soll den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichen Einkommen erhöhen, denn der Arbeitgeber wird durch die staatliche Förderung motiviert, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Vom BAV-Förderbetrag profitieren Geringverdiener, die keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung haben bzw. für die sich eine auf Entgeltumwandlung basierende betriebliche Altersversorgung aufgrund der niedrigen oder nicht vorhandenen Lohnsteuerentlastung nicht rechnet (BT-Drucksache 18/11286).

B. Anwendbarkeit des § 100 EStG im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes

In allen Bundesbehörden, deren Beschäftigte bei der VBL pflichtversichert sind, kommt der BAV-Förderbetrag grundsätzlich für die Arbeitgeberbeiträge in Betracht, die zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Dies betrifft Arbeitgeberbeiträge im Abrechnungsverband Ost/Beitrag der VBL sowie Beiträge im Abrechnungsverband Freiwillige Versicherung für Wissenschaftler, die nach § 2 Abs. 2 ATV von der Pflichtversicherung befreit sind. Arbeitgeberbeiträge nach § 39 Abs. 1 ATV, die für sog. Höherverdiener in die freiwillige Versicherung gezahlt werden, dürften wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nicht relevant sein.

Daneben kommt der BAV-Förderbetrag grundsätzlich auch für die Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei der Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Betracht.

Die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst des Bundes sollten allerdings aus folgenden Gründen auf die Beantragung des BAV-Förderbeitrages verzichten:

Zum einen dürfte die Zahl der Fälle, in denen der BAV-Förderbetrag tatsächlich beantragt werden kann, eher gering sein.

Zudem wird das Ziel des Gesetzgebers, die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen auszuweiten oder zu erhöhen, mit dieser zusätzlichen Maßnahme im öffentlichen Dienst nicht erreicht. Im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes werden bereits alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung und unabhängig von ihrem Einkommen pflicht-versichert. Eine Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung durch Nutzung des BAV-Förderbetrages ist nicht zu erwarten. Die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrages ist zudem mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bitte ich daher, davon abzusehen, den Förderbetrag nach § 100 EStG geltend zu machen.

Die oben genannten Beiträge des Arbeitgebers sind bis zu einem Betrag von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG wird von einem Verzicht auf den BAV-Förderbetrag gem. § 100 EStG nicht berührt.

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