§ 612 Abs. 3 BGB kodifiziert die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen und entspricht inhaltlich Art. 141 EG. Obwohl Art. 141 EG unmittelbar geltendes Recht ist und horizontal wirkt[1], hat § 612 Abs. 3 BGB daneben insofern eigenständige Bedeutung, als dass diese Norm – obwohl als Differenzierungsverbot formuliert - gerade erlassen wurde, um dem sich aus Art. 141 EG ergebenden Lohngleichheitssatz Genüge zu tun.[2] In der Rechtsprechung der Instanzgerichte werden § 612 Abs. 3 BGB und Art. 141 EG zusammen geprüft oder auch Art. 141 EG allein, da sich § 612 Abs. 3 BGB inhaltlich von Art. 141 EG ableitet. Bei der Prüfung des § 612 Abs. 3 BGB ist mithin selbstverständlich die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 141 EG zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Es ist für den Praktiker ausgesprochen ärgerlich, dass über die unmittelbare Geltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit (den der EuGH letztlich für alle Arbeitsbedingungen anwendet) die gesamte Bandbreite der EuGH Rechtsprechung in Frauendiskriminierungsfragen stets im Blick behalten werden muss. Art. 141 EG ist und bleibt anders als Richtlinien unmittelbar geltendes höherrangiges Recht. Deutsche Gesetze, wie etwa §§ 611 a ff. BGB oder das noch zu erlassende Antidiskriminierungsgesetz, stehen damit in Gleichberechtigungsfragen dauerhaft unter dem "Vorbehalt der Europarechtswidrigkeit". Dies geht in ganz erheblichem Maße zulasten der Rechtssicherheit im deutschen Arbeitsrecht.

[2] ErfKo/Preis BGB § 612 Rn. 45 m.N.

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