Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderbezogene Leistungen. Gleichbehandlung. Unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 Abs. 1 EG schließt unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern nicht aus.
  • Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, angestellte Lehrkräfte in gleicher Weise wie die beamteten Lehrkräfte zu vergüten.
 

Orientierungssatz

  • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht, Angestellten und Beamten bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit einheitliche kinderbezogene Leistungen zu gewähren.
  • Wegen der Regelung der Besoldung der Beamten im Bundesbesoldungsgesetz und der Festsetzung der Vergütung der Angestellten in einem Vergütungstarifvertrag zum BAT werden die der Höhe nach unterschiedlichen kinderbezogenen Leistungen bei Beamten und Angestellten trotz gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit nicht durch ein und dieselbe Stelle geregelt. Das schließt einen Verstoß gegen den europarechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz (Art. 141 Abs. 1 EG) aus.
  • Die Frage, ob Art. 141 Abs. 1 EG Anwendung findet, wenn unterschiedliche Vergütungen für gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten nicht auf denselben Rechtsträger zurückzuführen sind, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt.
 

Normenkette

EG Art. 141, 234; GG Art. 72, 74a Abs. 1; BAT § 29 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 21.09.2001; Aktenzeichen 3 Sa 1018/00)

ArbG Hannover (Urteil vom 16.03.2000; Aktenzeichen 3 Ca 338/99 Ö)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags.

Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er ist an einer berufsbildenden Schule tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Das beklagte Land zahlt dem Kläger für seine drei unterhaltsberechtigten Kinder einen kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag. Dieser betrug im April 1999 für jedes Kind monatlich 83,01 Euro (162,36 DM). Beamtete Lehrkräfte der entsprechenden Besoldungsgruppe A 13 BBesO erhielten seit dem 1. Januar 1999 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind einen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von jeweils 212,17 Euro (414,96 DM). Diese durch Art. 9 § 2 BBVAnpG 99 geregelte Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags ab dem dritten Kind geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (– 2 BvL 26/91 – BVerfGE 99, 300) , nach der bei Beamten ein gleichbleibender kinderbezogener Familienzuschlag ab dem dritten Kind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Der Kläger verlangte darauf hin ohne Erfolg für sein drittes Kind ebenfalls einen höheren Ortszuschlag.

Er hat gemeint, die unterschiedliche Höhe der kinderbezogenen Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern sei mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 Abs. 1 EG nicht zu vereinbaren. Die Regelung des BAT zur Höhe des kinderbezogenen Anteils am Ortszuschlag diskriminiere mittelbar Frauen. Der Frauenanteil in der benachteiligten Gruppe der Angestellten des beklagten Landes sei signifikant höher als in der begünstigen Gruppe der Landesbeamten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend ab dem 1. April 1999, einen zusätzlichen monatlichen Ortszuschlag in Höhe von 129,15 Euro (252,60 DM) brutto nebst 4 % Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Bruttobetrag ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab Rechtshängigkeit, zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der kinderbezogene Anteil am Ortszuschlag sei nicht leistungs- sondern sozialbezogen. Er sei kein Entgelt iSv. Art. 141 Abs. 2 EG. Eine mittelbare Frauendiskriminierung sei durch die vom Kläger benannten Vergleichsgruppen nicht belegt. Vergleichbar sei nur die Gruppe der Angestellten und die der Beamten mit mehr als zwei Kindern. Eine mögliche Ungleichbehandlung sei im übrigen sachlich gerechtfertigt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag für sein drittes Kind.

  • Die Beklagte hat den tariflichen Anspruch des Klägers auf Ortszuschlag der Stufe 3 unter Berücksichtigung seiner drei Kinder erfüllt (§ 29 B Abs. 3 BAT).
  • Ein Anspruch des Klägers auf einen höheren kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

    1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet einem Arbeitgeber sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 18. September 2001 – 3 AZR 656/00 – BAGE 99, 53 mwN). Er enthält jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln (BAG 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – BAGE 87, 180, 184). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet er deshalb im Verhältnis von Angestellten zu Beamten keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen (vgl. BAG 17. Juni 1993 – 6 AZR 620/92 – BAGE 73, 262, 267). Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht verpflichtet, einen Angestellten, der die gleiche Tätigkeit wie ein Beamter ausübt, auch in gleicher Weise wie diesen zu vergüten (BAG 20. März 2002 – 4 AZR 90/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 289, zu I 2b aa der Gründe; 17. Dezember 1992 – 10 AZR 306/91 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 105 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 55, zu 2 der Gründe mwN).

    2. Im Vergleich zu den im Angestelltenverhältnis beschäftigten weiblichen Lehrkräften mit mehr als zwei Kindern benachteiligt das beklagte Land den Kläger nicht. Diese erhalten ebenso wie der Kläger den kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag nur in Höhe der tariflichen Regelung.

  • Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Verstoß gegen Art. 141 Abs. 1 EG vor. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht eröffnet.

    1. Art. 141 EG gehört zu den Grundlagen der Gemeinschaft und ist in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht (vgl. EuGH 31. März 1981 – Rs 96/80 – EuGHE 1981, 911). Er verpflichtet jeden Mitgliedsstaat, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Die Vorschrift verbietet damit jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt (EuGH 17. Mai 1990 – Rs C-262/88 – EuGHE I 1990, 1889). Sie untersagt auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, von der auszugehen ist, wenn eine für beide Geschlechter gleichermaßen geltende Norm erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (EuGH 30. März 2000 – Rs C-236/98 – EuGHE I 2000, 2189).

    2. Ob der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags Entgelt iSd. Art. 141 EG ist oder ob der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung auf Grund der vom Kläger vorgenommenen Vergleichsgruppenbildung überhaupt erfüllt ist, bedarf entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keiner Entscheidung. Auch wenn Beamte und Angestellte des beklagten Landes gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten verrichten, erfaßt Art. 141 Abs. 1 EG nicht die Besoldungs- oder Vergütungsunterschiede beider Gruppen.

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erfordert die Anwendung dieser Vorschrift, daß eine Einheit besteht, die für unterschiedliche Entgeltbedingungen verantwortlich und deshalb auch in der Lage ist, Gleichbehandlung herzustellen (EuGH 17. September 2002 – Rs C-320/00 – EuGHE I 2002, 7325). Wie der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach nationalem Recht setzt auch die Geltung des Art. 141 Abs. 1 EG eine Differenzierung voraus, die ein Rechtsträger zu verantworten hat, der demzufolge auch in der Lage ist, eine Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen herzustellen. Ansonsten würde das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit dazu zwingen, auf Dauer alle Betroffenen zu begünstigen. Bei einer das Gebot des Art. 141 EG beachtenden Lösung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zukunftsbezogen auch eine Absenkung auf ein niedrigeres Niveau erfolgen (EuGH 28. September 1994 – Rs C-408/92 – EuGHE I 1994, 4435; ErfK/Schlachter 3. Aufl. Art. 141 EG Rn. 22). Das setzt jedoch voraus, daß der die Ungleichbehandlung verursachende Träger auch über die entsprechende Regelungsmacht gegenüber den jeweiligen Gruppen verfügt. Fehlt es daran, sind Arbeit und Entgelt der Betroffenen einem Vergleich entzogen (EuGH 17. September 2002 – Rs C-320/00 – aaO).

    b) Die Festsetzung unterschiedlicher kinderbezogener Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern beruht nicht auf der Regelungskompetenz des beklagten Landes. Sie läßt sich nicht iSd. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf eine einheitliche Quelle zurückzuführen.

    Die Festlegung der Dienstbezüge der Beamten, zu der auch die kinderbezogenen Familienzuschläge zählen, ist der Regelungskompetenz des beklagten Landes entzogen. Sie regelt das Bundesbesoldungsgesetz. Dieses betrifft einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 iVm. Art. 74a Abs. 1 GG. Über die Höhe der Beamtenbesoldung entscheidet daher der Bundestag. Dieser ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 – ZTR 2003, 255). Demgegenüber regelt die Entgelte der Angestellten in Bund und Ländern der Vergütungstarifvertrag zum BAT. Die Höhe der Grundvergütung und der einzelnen Stufen des Ortszuschlags wird danach in einem Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Länder für die ihr angeschlossenen Länder vereinbart, die damit eine eigene kollektive Ordnung schaffen. Sie haben die Höhe des tariflich geregelten kinderbezogenen Anteils am Ortszuschlag gemeinsam zu verantworten. Die unterschiedlichen kinderbezogenen Leistungen für Angestellte und Beamte beruhen danach nicht auf den Entscheidungen eines Rechtsträgers. Es fehlt deshalb eine gemeinsame Stelle, die für die Festsetzung der Vergütung der Angestellten wie der Besoldung der Beamten verantwortlich ist und daher in der Lage wäre, die kinderbezogenen Leistungen für Beamte und Angestellte mit mehr als zwei Kindern einheitlich zu regeln.

    3. Soweit die vorstehenden Ausführungen auf der Auslegung von Art. 141 Abs. 1 EG beruhen, war eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich.

    a) Allerdings kann die Entscheidung des Senats mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden. Das Bundesarbeitsgericht ist deshalb als letztinstanzliches Gericht nach Art. 234 Abs. 3 EG zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, wenn in einem vor ihm schwebenden Verfahren über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zu entscheiden ist. Die Pflicht zur Vorlage entfällt, wenn die Rechtsfrage zum Gemeinschaftsrecht bereits Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war (EuGH 6. Oktober 1982 – Rs 283/81 – EuGHE 1982, 3415; st. Rspr. des BAG, vgl. 31. Juli 1996 – 5 AZR 9/95 – BAGE 83, 377 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Verfahrensart der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Rechtsfrage entschieden hat. Unerheblich ist auch, ob die strittigen Fragen vollkommen identisch sind (EuGH 6. Oktober 1982 – Rs 283/81 – aaO).

    b) Danach besteht keine Vorlagepflicht. Die Frage, ob das Gleichheitsgebot des Art. 141 Abs. 1 EG verletzt sein kann, wenn sich unterschiedliche Entgeltbedingungen für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuletzt in seiner Entscheidung vom 17. September 2002 (– Rs C-320/00 – aaO) beantwortet. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, zu deren Klärung ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen angezeigt ist.

 

Unterschriften

Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, D. Knauß, Klabunde

 

Fundstellen

Haufe-Index 961119

BB 2003, 1960

NJW 2003, 3651

NWB 2003, 1224

NWB 2003, 2846

FamRZ 2003, 1553

ARST 2003, 164

ARST 2004, 40

FA 2003, 184

FA 2003, 283

JR 2004, 396

JurBüro 2003, 557

NZA 2003, 1286

ZTR 2003, 288

ZTR 2003, 556

AP, 0

EuZW 2003, 773

EzA-SD 2003, 8

EzA

MDR 2003, 1118

PersR 2004, 201

PersV 2004, 191

ZMV 2003, 132

AUR 2003, 356

SPA 2003, 7

Tarif aktuell 2003, 8

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