Als Ziel des Gesetzes nennt § 1 Abs. 1 S. 1 BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Diskriminierungen von Frauen. Mit dem Begriff der "Gleichstellung" wird auf Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG Bezug genommen, der die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung, d.h. Gleichstellung als programmatisches Staatsziel festschreibt und vor allem die Förderung von Frauen sowie den Abbau von Diskriminierungen zulasten von Frauen bezweckt (siehe unter Die Gleichberechtigung der Frauen, Art. 3 Abs. 2 GG). Das Bundesgleichstellungsgesetz setzt die aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG folgende Verpflichtung des Gesetzgebers für seinen Geltungsbereich (§ 3 BGleiG) in unmittelbar geltendes Bundesrecht um. Das Gesetz soll zudem die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern (§ 1 Abs. 1 S. 3 BGleiG). In Anlehnung an den Wortlaut des § 1 S. 2 SGB IX bestimmt § 1 Abs. 1 S. 4 BGleiG, dass bei den genannten Zielsetzungen den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen wird.

§ 1 Abs. 2 BGleiG nennt schließlich als ein über den Binnenbereich des Bundesdienstes hinausreichendes Regelungsanliegen die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie dem dienstlichen Schriftverkehr. Die Umsetzung dieser Zielvorgabe wird nicht durch konkrete Zeitpläne oder positive Vorgaben für geschlechtergerechte Formulierungen vorgegeben. Die Gesetzesbegründung weist lediglich darauf hin, dass insbesondere vollständig neue Gesetze dem heutigen Standard der geschlechtergerechten Sprache entsprechen müssen und dass anstehende Änderungen des geltenden Rechts genutzt werden sollen, um veraltete Ausdrucksweisen und die herkömmliche Verwendung generischer Maskulina abzulösen. Praktische Hilfestellungen für eine geschlechtergerechte Sprachgestaltung soll unter anderem das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit[1] leisten, auf das die Materialien ausdrücklich Bezug nehmen. Danach bieten sich zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Dienstsprache insbesondere Paarformen, geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen bzw. allgemeine Umschreibungen an, die es erlauben, auf Personenbezeichnungen zu verzichten.

[1] 2. Aufl. 1999, Rn. 99 ff.

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