Im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 GG (siehe Die speziellen Gleichheitssätze, Art. 3 Abs. 3 GG) ist bereits dargestellt, dass die dort genannten Differenzierungsmerkmale, u.a. das Geschlecht, ausnahmslos nie einen Sachgrund zur unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen darstellen können. Wird also die Begünstigung von Arbeitnehmergruppen mit einem der in Art. 3 Abs. 3 genannten Kriterien begründet, wobei das Kriterium nicht das alleinige Unterscheidungsmerkmal sein muss, liegt stets eine sachwidrige (willkürliche) Ungleichbehandlung vor. Oder umgekehrt: Frauen und Männer befinden sich mit Blick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stets in vergleichbarer Lage. Ansprüche, die der Arbeitgeber nach den o.a. Regeln kollektiv den Männern gewährt, hat er durchgehend auch den Frauen zu gewähren.

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