Der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört zu den unbestrittenen Grundprinzipien des deutschen Arbeitsrechts. Auf die Festlegung seiner genauen Herleitung kann im Einzelfall dennoch nicht verzichtet werden, weil nur so die Rechtsfolgen zuverlässig beurteilt werden können:

Die Pflicht zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer kann sich für den öffentlichen, grundrechtsgebundenen Arbeitgeber aus den allgemeinen und besonderen Gleichheitssätzen (etwa Art. 33 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Differenzierungsverboten der Verfassung unmittelbar ergeben. Für alle Arbeitgeber folgt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz aus einfachgesetzlichen Regelungen wie z.B. § 4 Abs. 1 TzBfG für die Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter, § 4 Abs. 2 TzBfG für die Gleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer sowie §§ 611 a, 611 b, 612 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zu beachten ist ferner der im EG in Art. 141 positiv gesetzlich normierte Grundsatz der Entgeltgleichbehandlung für Frauen und Männer (siehe näher Gleiches Entgelt für Männer und Frauen) bei gleicher und gleichwertiger Arbeit, dem auch zwischen Privaten unmittelbare Geltung zukommt. Diese Regelungen sind durchweg nicht abdingbar.

Das verhält sich grundlegend anders mit dem vor der Rechtsprechung entwickelten, dem Privatrecht zuzuordnenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der gesetzlich nicht normierte, von der Arbeitsrechtsprechung aus § 242 BGB entwickelte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zwar inhaltlich durch die Regeln aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geformt, aber im Gegensatz zu diesen parteidispositiv. Die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit gehen vor.

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