[1]

Die Vorschrift sollte tatsächliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben verwirklichen. Sie setzt derzeit (noch) das Gleichbehandlungsgebot der RL 76/207 EWG, neu gefasst durch RL 2002/73/EG, um und konkretisiert zugleich Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für das Arbeitsrecht. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der jeweiligen Fassung, den Forderungen des Gemeinschaftsrechts nach Umsetzung der Richtlinien nachzukommen, jedoch zunächst nur im Rahmen des nach Gemeinschaftsrecht unbedingt Erforderlichen. Zwischenzeitlich ist diese gesetzgeberische Zurückhaltung aufgegeben.

Die bislang vorgelegten Entwürfe des arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes gehen bewusst über EU-Vorgaben hinaus (vgl. zur Neufassung der Norm § 8 ADG [Gesetzentwurf]).

Die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichten die Bundesrepublik als Mitgliedsstaat dazu, den Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen als allgemeines Menschenrecht im Bereich Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht einfachgesetzlich umzusetzen. Die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien sollen in Deutschland jetzt durch das Antidiskriminierungsgesetz umgesetzt werden.

[1] Vgl. dazu auch Stichwort 40, Einstellung, Punkt 1a Verbot.

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