Nach § 30 Abs. 1 BGleiG arbeiten die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte zum Wohle der Beschäftigten und der Erfüllung der in § 1 BGleiG genannten Ziele eng zusammen. Die Umsetzung der Ziele des § 1 BGleiG und das Wohl der Beschäftigten kann gefährdet werden, wenn die Arbeit zwischen Dienststellenleitung und Gleichstellungsbeauftragten von Spannungen geprägt ist, etwa weil grundlegend unterschiedliche Vorstellungen über die Vorgaben des BGleiG zur Zielerreichung des § 1 BGleiG bestehen. Dies wird in der Praxis verschärft, wenn die Kooperation zwischen den genannten Gesetzesakteuren von Misstrauen geprägt ist. Eine sich gegenseitig behindernde Zusammenarbeit bleibt zwangsläufig auch nicht ohne Folgen für die Beschäftigten. Um solche zu vermeiden, verpflichtet der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 BGleiG sowohl die Dienststellenleitungen als auch die Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich zu einer engen Zusammenarbeit.[1] Für diese enge Zusammenarbeit sieht das Gesetz mit seinen darin geregelten Rechten und Pflichten insgesamt einen verlässlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststellenleitung bewegen sollen. Grundsätzlich sollte von beiden Akteuren auf ein gutes Verhältnis Wert gelegt werden.

Dies schließt natürlich nicht aus, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre Rechte und Interessen mit den in §§ 33, 34 BGleiG vorgesehenen Mitteln durchsetzt. In den beiden Normen sind mit einem Einspruchsrecht und der Möglichkeit zur Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts 2 förmliche Rechtsbehelfe niedergelegt, mit denen die Gleichstellungsbeauftragte die Erfüllung der aus dem BGleiG folgenden Verpflichtungen der Dienststelle sicherstellen kann.[2] Beide Rechtsbehelfe sollte sie stets in bedachter Weise ausüben und insbesondere immer zuvor abwägen, welche Schäden für die Zusammenarbeit zwischen der Dienststellenleitung und der Gleichstellungsbeauftragten hierdurch entstehen könnten, und diese mit dem Schaden, der entsteht, wenn die aus ihrer Sicht bestehenden Rechtsverletzungen nicht beseitigt werden, ins Verhältnis setzen. Entscheidend wird dabei die Frage sein, auf welchem Weg die Ziele des § 1 BGleiG langfristig am besten erreicht werden können.

Bevor die Gleichstellungsbeauftragte den Weg des Einspruchs oder des gerichtlichen Verfahrens wählt, könnte sie beispielsweise auch erwägen, von ihrem Fragerecht nach § 35 BGleiG Gebrauch zu machen. Danach hat die Gleichstellungsbeauftragte die Möglichkeit zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Auslegung des BGleiG, sich an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung könnte die Stellungnahme des Bundesministeriums auch zur Beilegung und Lösung des Streits führen.

[1] BT-Drs. 18/3784 S. 109.
[2] In einigen Landesgleichstellungsgesetzen gibt es keine entsprechenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten, s. dazu unter 3.5.5.3.

3.5.5.1 Einspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten (§ 33 BGleiG)

§ 33 BGleiG stellt der Gleichstellungsbeauftragten einen förmlichen Rechtsbehelf – den Einspruch – gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Dienststellenleitung zur Seite. Der Einspruch geht einem etwaigen von der Gleichstellungsbeauftragten einzuleitenden gerichtlichen Verfahren immer zwangsläufig voraus. Nur wenn im Einspruchsverfahren keine Einigung und keine nach dem BGleiG geforderten Umstände erreicht werden, sieht das Gesetz bei Erfüllung hoher Hürden vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Gericht anrufen kann. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Personalverwaltung und der Vorgang deshalb zunächst möglichst dienststellenintern zu lösen ist.

Ein erfolgreicher Einspruch setzt voraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte diesen gegenüber dem richtigen Adressaten fristgerecht und wegen eines in § 33 Abs. 1 BGleiG genannten Grundes einlegt. Richtiger Adressat des Einspruchs ist die Dienststellenleitung. Die Gründe, auf die die Gleichstellungsbeauftragte ihren Einspruch stützen kann, sind in § 33 Abs. 1 BGleiG abschließend benannt. Das Gesetz normiert darin insgesamt 6 Sachverhalte, die zum Einspruch berechtigen. Die Gleichstellungsbeauftragte muss geltend machen, die Dienststelle habe

  • entgegen § 12 Abs. 1 BGleiG einen Gleichstellungsplan nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Abs. 2 BGleiG erheblich verletzt,
  • einen Gleichstellungsplan erstellt, der nicht den Vorgaben des § 13 BGleiG entspricht,
  • entgegen § 27 Abs. 1 Nummer 5 BGleiG die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erstellung des Gleichstellungsplans nicht beteiligt,
  • entgegen § 14 BGleiG den Gleichstellungsplan nicht bekannt gegeben,
  • Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder
  • gegen weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern verstoßen.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ist der Einspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Zugan...

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