Zur Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie (76/207/EWG) und der Entgeltgleichheitsrichtlinie (75/117/EWG) wurden mit dem EG-Anpassungsgesetz 1980 das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot (§ 611a BGB a. F.), das Gebot der geschlechtsneutralen Ausschreibung (§ 611b BGB a. F.) und das Entgeltgleichheitsgebot (§ 612 Abs. 3 BGB a. F.) in das BGB aufgenommen. Ende der 80er-Jahre wurden sodann die ersten Frauengleichstellungsgesetze erlassen, die allerdings noch einen sehr begrenzten Regelungsgehalt besaßen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes wurde die Frauenförderung in den 90ern weiter gezielt ausgebaut. Nach und nach wurden im Bund und in allen Ländern Frauenförderungs- bzw. Gleichstellungsgesetze erlassen. Die entsprechenden Gesetze fanden und finden jedoch auch heute noch nur im Bereich des öffentlichen Dienstes Anwendung.

Auf Bundesebene trat am 1.9.1994 mit dem 2. Gleichberechtigungsgesetz vom 24.6.1994 das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz – FGG) in Kraft.[1] Es wurde mit Wirkung zum 5.12.2001 durch das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (BundesgleichstellungsgesetzBGleiG) abgelöst[2], weil die unzureichenden und zu unverbindlichen Bestimmungen des FGG nicht die erhofften Wirkungen gezeigt hatten. Denn Gleichstellungsdefizite von Frauen im Bundesdienst, insbesondere in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, wurden unter dem Bundesfrauenfördergesetz nicht abgebaut. So waren Frauen nach den Ergebnissen des Vierten Berichts der Bundesregierung über die Förderung von Frauen im Bundesdienst im Berichtszeitraum 1995 bis 1998 in Leitungsfunktionen bei den obersten Bundesbehörden noch erheblich unterrepräsentiert. Bei den Referatsleitungen lag der Frauenanteil bei 10,6 %, bei den Unterabteilungsleitungen bei 8,2 % und bei den Abteilungsleitungen bei lediglich 2,1 %.[3] Die unzureichenden Bestimmungen des FGG sollten deshalb durch effektivere Bestimmungen ersetzt werden. Ziel des Bundesgleichstellungsgesetzes war dabei in erster Linie nicht die Absicherung der formal-juristischen Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der öffentlichen Verwaltung, sondern die reale gesellschaftliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frauen in diesem Bereich.[4]

15 Jahre nach dem Inkrafttreten des BGleiG, im Jahr 2015, konstatierte der Gesetzgeber, dass dieses Ziel mit dem BGleiG nicht erreicht wurde. Der Anteil weiblicher Führungskräfte in Spitzenpositionen der deutschen Wirtschaft und der Bundesverwaltung ist nach wie vor gering: 2013 waren nur 15,1 % der Aufsichtsratspositionen der Top-200-Unternehmen in Deutschland mit Frauen besetzt.[5] Der Anteil von Frauen an Führungspositionen im Bundesdienst lag 2012 bei 30 % und in den obersten Bundesbehörden bei lediglich 27 %.[6] Aus Sicht des Gesetzgebers widerspricht der geringe Frauenanteil der geschlechtergerechten Teilhabe an verantwortungsvollen Positionen in der deutschen Wirtschaft und Verwaltung. Er sah sich deshalb zu einer Novellierung des Gleichstellungsrechts veranlasst, damit der "Anteil von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft, in der Bundesverwaltung, in den Gerichten des Bundes sowie in Gremien im Einflussbereich des Bundes signifikant" erhöht und "damit das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auch für den Bereich der Führungspositionen" erfüllt wird.[7] Die Gleichberechtigung der Geschlechter soll dabei durch 3 Säulen verwirklicht werden. Erstens durch die "Vorgabe von einer Geschlechterquote von mindestens 30 % für Aufsichtsräte", zweitens durch die "Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen" und drittens durch die "Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes, die im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft widerspiegeln".[8] Die 1. Säule wurde durch das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG), die 3. Säule durch die Neuverkündung eines in wesentlichen Teilen überarbeiteten Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) umgesetzt. Die 2. Säule wurde durch Änderung zahlreicher Gesetze, wie z. B. des Aktiengesetzes, des Mitbestimmungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, verwirklicht. Die Gesetze und Gesetzesänderungen traten mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.4.2015 am 1.5.2015 in Kraft.[9] Damit gelten zwar auch in der Privatwirtschaft Regelungen zu Geschlechterquoten. Ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft konnte sich bislang jedoch nicht durchsetzen.[10]

Am 18.8.200...

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