Rz. 21

Abs. 4 sollte bis zum 30.4.2015 sicherstellen, dass in den Selbstverwaltungsorganen als Gremien eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern praktiziert wird. Die Vorschrift sah daher eine Doppelbenennung von jeweils einer Frau und einem Mann bei der Ausübung des Vorschlagsrechts vor. Seit dem 1.5.2015 bedarf es der Regelung nicht mehr. Nachdem mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Regelungen normiert wurden, die den Anteil von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft, in der Bundesverwaltung, in den Gerichten des Bundes sowie in Gremien im Einflussbereich des Bundes signifikant erhöhen und damit das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auch für den Bereich der Führungspositionen erfüllen, indem eine Geschlechterquote von mindestens 30 % für Aufsichtsräte vorgegeben wird, eine Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen eingeführt und schließlich als dritte Säule auch die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes, nämlich das Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz novelliert und damit im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft spiegeln (vgl. BT-Drs. 18/3784), bedurfte es keiner Regelung wie in Abs. 4 mehr, dass die vorschlagsberechtigten Stellen für die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung (nicht als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende) für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzuschlagen haben.

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