Im Falle eines Streiks ist der Arbeitgeberverband, dem der Arbeitgeber angehört, zu unterrichten. Ebenso besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers gemäß § 320 Abs. 5 SGB III gegenüber dem Arbeitsamt. Damit beginnt die Neutralitätspflicht des Arbeitsamts, d. h. es hat grundsätzlich die Vermittlungsbemühungen in dem durch den Arbeitskampf betroffenen Bereich einzustellen. Die Anzeigepflicht besteht auch bei rechtswidrigen Streiks. Muster für eine Anzeige finden sich in den Arbeitskampfrichtlinien (siehe unter "Arbeitgebermaßnahmen"). Die Anzeige muss schriftlich erfolgen, Telegramm oder Faxreichen aus.[1]

Für den Fall, dass von einem bestreikten Betrieb infolge des Streiks Gefahren ausgehen könnten, sollte das Gewerbeaufsichtsamt informiert werden.

[1] Niesel, SGB III, § 320 Rz. 12.

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