Mit einem Sympathie- oder Solidaritätsstreik werden Aktionen in fremden Tarifgebieten gegen Arbeitgeber(verbände), von denen man selbst nichts fordert, unterstützt. Diese sind unzulässig, da der bestreikte Arbeitgeber dem Arbeitskampf nicht durch Abschluss eines Tarifvertrages entsprechen könnte.

 
Praxis-Beispiel

Die Gewerkschaft ÖTV durfte während des Arbeitskampfes im Jahre 1984, in dem es um die Einführung der 35-Stunden-Woche ging, nicht zugunsten der IG Metall einen Sympathiestreik ausrufen.[1]

Es handelt sich nach Ansicht des BAG um keinen unzulässigen Symphathiestreik, wenn ein nicht einem Arbeitgeberverband angehörender Arbeitgeber nach Ablauf eines Verbandstarifvertrages in einen um dessen Neuabschluss geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen wird, obwohl der Firmentarifvertrag, den der Arbeitgeber mit der streikenden Gewerkschaft abgeschlossen hat, noch nicht gekündigt ist, dieser aber keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern auf den jeweils geltenden Verbandstarifvertrag verweist. Ein solcher Streik gegen einen sog. Außenseiterarbeitgeber ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein mit dem Außenseiter geschlossener Firmentarifvertrag hinsichtlich bestimmter Arbeitsbedingungen keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern lediglich dynamisch auf die jeweiligen Bestimmungen der im Tarifgebiet und in der Branche geltenden Verbandstarifverträge verweist.[2] Mit dieser Entscheidung gibt das BAG weitgehend seine bisherige bewährte Rechtsprechung auf, wonach ein Arbeitskampf nur gegen einen Arbeitgeber ge­richtet sein darf, von dem die gewerkschaftliche Forderung auch erfüllt werden kann. Dies ist bedenklich, da der bestreikte Außenseiterarbeitgeber keine Möglichkeit hat, auf die Forderung der Gewerkschaft zu reagieren; zudem wird durch einen Streik gegenüber einem Außenseiterarbeitgeber kein Druck auf den vom Streik eigentlich betroffenen Arbeitgeberverband ausgeübt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge