§§ 1 - 11 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er im Freistaat Sachsen durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1)[1] 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diejenigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, die für

 

1.

den Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und Jugendarrest,

 

2.

den Vollzug von Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung und der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung sowie

 

3.

den Maßregelvollzug

zuständig sind. 2Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Von 2007 bis 2019:

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, Gemeinden und Landkreise sowie sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) tätig werden (öffentliche Stellen). 2Es gilt ferner für das Landesamt für Verfassungsschutz; § 2 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBI. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. 3Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung, sofern sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen oder des Bundes den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

 

(2) 1Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Anonymisieren, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. 2Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

 

1.

Erheben das Beschaffen von personenbezogenen Daten über den Betroffenen,

 

2.

Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von personenbezogenen Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,

 

3.

Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,

 

4.

Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten in der Weise, dass sie nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können,

 

5.

Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten (Empfänger) in der Weise, dass

 

a)

die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Empfänger weitergegeben werden oder

 

b)

dieser zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,

 

6.

Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten,

 

7.

Sperren die Einschränkung der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten,

 

8.

Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.

 

(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt.

 

(4) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene.

 

(5) Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten hegt vor, wenn diese durch Einsatz eines elektronischen Datenverarbeitungssystems programmgesteuert durchgeführt wird.

 

(6) Eine Akte ist jeder amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Träger personenbezogener Daten einschließlich Bild- und Tonträgern, soweit sie nicht im Sinne von Absatz 5 automatisiert verarbeitet werden.

 

(7) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verwenden und nichts anderes bestimmen, ist eine Datei

 

1.

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