(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. 2Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. 3Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. 4Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen. 5Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat der Gemeindevertretung über die geleisteten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mindestens halbjährlich zu berichten.

 

(2) 1Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. 2Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

 

(4) § 80 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(5) 1Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung entbehrlich. 2Aufwendungen nach Satz 1 sind gesondert im Anhang nach § 91 Absatz 1 Satz 3 anzugeben und zu erläutern.

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