(1) 1Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. 2Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. 3Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. 4Sie ist mit der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

 

(2) 1Soll in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Ausgleich eines geplanten Jahresfehlbetrages durch Vortrag erreicht werden, bedarf es dazu der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2§ 75 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichten, wenn die stetige Erfüllung der Aufgaben nach § 75 Absatz 1 Satz 1 nicht gesichert erscheint.

[1] § 84 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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