(1) 1Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. 2Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.

 

(2) Beschlüsse, die

 

a)

die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,

 

b)

die Amtsführung des Bürgermeisters,

betreffen, führt der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters aus.

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