(1) 1Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten

 

1.

Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1,

 

2.

Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,

 

3.

Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -

eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. 2Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.

 

(2) 1Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. 2Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen, dass

 

1.

weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,

 

2.

die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

3Ausnahmen nach Satz 2 kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Rat beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt. [Vom 24.04.2019 bis 25.04.2022: 4Die Gewährung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach Satz 2 Nummer 2 kann der Rat erstmalig ab dem 1. November 2020 beschließen.] [1]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 24.04.2019 bis 25.04.2022.

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